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Sekundärhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
unpassendes Beispiel
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
man sollte auch den Weblink lesen !
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Die '''Sekundärhaftung''' ist eine Erweiterung des [[Haftung (Recht)|Haftungssystems]] in besonderen schuldrechtlichen Bereichen, da alleine die gesetzlichen Vorschriften diesem nicht gerecht werden.
Die '''Sekundärhaftung''' ist eine Erweiterung der [[Beratungshaftung]] in besonderen Bereichen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der [[Berater]] stellvertretend oder mitwirkend tätig ist, etwa als Anlageberater für eine [[Bank]]
 
== Sekundärhaftung beim Rechtsanwalt ==
Erleidet ein Mandant aufgrund einer fehlerhaften Rechtsberatung einen Schaden, so steht ihm gegen den jeweiligen Rechtsanwalt ein (primärer) Schadensersatzanspruch zu.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 7. April 2025, 19:52 Uhr

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Die Sekundärhaftung ist eine Erweiterung der Beratungshaftung in besonderen Bereichen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Berater stellvertretend oder mitwirkend tätig ist, etwa als Anlageberater für eine Bank

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