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Landgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Landgericht''' ist im Gerichtsaufbau der [[Bundesrepublik Deutschland]] das [[Gericht]] zwischen [[Amtsgericht|Amts-]] und [[Oberlandesgericht]]. Es ist für Verfahren im [[Strafrecht|Straf-]] und [[Zivilrecht]] zuständig. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst eines oder mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. In Deutschland gibt es derzeit rund 110 Landgerichte. Vor dem Landgericht besteht für [[Kläger]] und [[Beklagte]] bzw. Angeklagte die Pflicht, in Begleitung eines [[Rechtsanwalt]]s zu erscheinen.
Das '''Landgericht''' ist im Gerichtsaufbau der [[Bundesrepublik Deutschland]] das [[Gericht]] zwischen [[Amtsgericht|Amts-]] und [[Oberlandesgericht]]. Es ist für Verfahren im [[Strafrecht|Straf-]] und [[Zivilrecht]] zuständig. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst eines oder mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. In Deutschland gibt es derzeit rund 110 Landgerichte. Vor dem Landgericht besteht für [[Kläger]] und [[Beklagte]] bzw. Angeklagte die Pflicht, in Begleitung eines [[Rechtsanwalt]]s zu erscheinen.
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Aktuelle Version vom 10. Januar 2024, 13:05 Uhr

Das Landgericht ist im Gerichtsaufbau der Bundesrepublik Deutschland das Gericht zwischen Amts- und Oberlandesgericht. Es ist für Verfahren im Straf- und Zivilrecht zuständig. Jeder Landgerichtsbezirk umfasst eines oder mehrere Amtsgerichte, mehrere Landgerichtsbezirke stellen den Bezirk eines Oberlandesgerichts dar. In Deutschland gibt es derzeit rund 110 Landgerichte. Vor dem Landgericht besteht für Kläger und Beklagte bzw. Angeklagte die Pflicht, in Begleitung eines Rechtsanwalts zu erscheinen.

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