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Gotteslästerung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Gotteslästerung''' ist das Verhöhnen oder Ver[[fluch]]en bestimmter [[Glauben]]sinhalte einer [[Religion]] oder eines [[Glaubensbekenntnis]]ses. Es ist und war in vielen Staaten eine [[Straftat]]. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] ist die Beschimpfung von [[Religionsgemeinschaft]]en und [[Weltanschauung]]en nach {{§|166|stgb|juris}} des [[Strafgesetzbuch]]es (StGB) strafbar, wenn sie „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. In der deutschen Rechtsgeschichte war dieser Tatbestand, der | '''Gotteslästerung''' ist das Verhöhnen oder Ver[[fluch]]en bestimmter [[Glauben]]sinhalte einer [[Religion]] oder eines [[Glaubensbekenntnis]]ses. Es ist und war in vielen Staaten eine [[Straftat]]. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] ist die Beschimpfung von [[Religionsgemeinschaft]]en und [[Weltanschauung]]en nach {{§|166|stgb|juris}} des [[Strafgesetzbuch]]es (StGB) strafbar, wenn sie „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. In der deutschen Rechtsgeschichte war dieser Tatbestand, der zuletzt in den 1960er Jahren bei Änderung der {{§|187|stgb|juris}} und {{§|188|stgb|juris}} diskutiert wurde, immer wieder umstritten. Insbesondere die [[römisch-katholische Kirche]] und viele Vertreter des [[Islam]] legen großen Wert auf die entsprechende Rücksichtnahme, während im Protestantismus dieses Problem nicht so gesehen wird. Der lutherischer Theologe [[Gerhard Jacobi]] (1891-1971) setzte sich zum Beispiel für die liberale Neuregelung ein,<ref>dpa-Meldung und Presseberichte u.a. im [[Solinger Tageblatt]] vom 6. März 1964</ref> die bis heute in Deutschland gilt. | ||
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Version vom 24. März 2021, 20:09 Uhr
Gotteslästerung ist das Verhöhnen oder Verfluchen bestimmter Glaubensinhalte einer Religion oder eines Glaubensbekenntnisses. Es ist und war in vielen Staaten eine Straftat. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Beschimpfung von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen nach § 166 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar, wenn sie „geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören“. In der deutschen Rechtsgeschichte war dieser Tatbestand, der zuletzt in den 1960er Jahren bei Änderung der § 187 und § 188 diskutiert wurde, immer wieder umstritten. Insbesondere die römisch-katholische Kirche und viele Vertreter des Islam legen großen Wert auf die entsprechende Rücksichtnahme, während im Protestantismus dieses Problem nicht so gesehen wird. Der lutherischer Theologe Gerhard Jacobi (1891-1971) setzte sich zum Beispiel für die liberale Neuregelung ein,[1] die bis heute in Deutschland gilt.
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ dpa-Meldung und Presseberichte u.a. im Solinger Tageblatt vom 6. März 1964
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