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Rufmord: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. März 2021, 15:49 Uhr
Rufmord ist das Aufstellen ehrverletzender Behauptungen über eine Person, obwohl bekannt ist, dass sie unwahr sind. Damit kann oder soll dem öffentlichen Ansehen dieser Person geschadet werden. Eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung wird im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführt und als Üble Nachrede bezeichnet.[1] Eine Straftat ist insbesondere die „üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens“.[2] Im Falle des erwiesenen Rufmordes hat der Geschädigte Anrecht auf Schadensersatz.
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Siehe auch
Zitate
- "Sie können von Rufmord versucht werden und Menschen verleumden und beschmutzen, vor allem in der Welt der Politik." (Aussage von Papst Franziskus zu den Medien)
Weblinks
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