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Arbeitslosenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Seite wurde neu angelegt: „Die '''Arbeitslosenversicherung''' ist eine Sozialversicherung, die das vorrangige Ziel hat, arbeitslosen (erwerbslosen) Menschen den…“
 
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Die '''Arbeitslosenversicherung''' ist eine [[Sozialversicherung]], die das vorrangige Ziel hat, [[Arbeitslosigkeit|arbeitslosen]] (erwerbslosen) Menschen den [[Lebensunterhalt]] zu sichern. In [[Deutschland]] konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der ''Erwerbslosenfürsorge'' erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen war.<ref>[http://www.documentarchiv.de/wr/1918/erwerbslosenfuersorge_vo.html Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918]</ref> Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.<ref>Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984</ref> Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das ''Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung'' eingeführt und der ''Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung'' übertragen. Daraus entwickelte sich der heute noch übliche umgangssprachliche Begriff [[Arbeitsamt]].
Die '''Arbeitslosenversicherung''' ist eine [[Sozialversicherung]], die das vorrangige Ziel hat, [[Arbeitslosigkeit|arbeitslosen]] (erwerbslosen) Menschen den [[Lebensunterhalt]] zu sichern. In [[Deutschland]] konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der ''Erwerbslosenfürsorge'' erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen war.<ref>[http://www.documentarchiv.de/wr/1918/erwerbslosenfuersorge_vo.html Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918]</ref> Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.<ref>Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984</ref> Eine national einheitliche Regelung wurde am 16. Juli 1927 durch das ''Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung'' eingeführt, zuständig wurde die ''Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung''. Daraus entwickelte sich der heute noch übliche umgangssprachliche Begriff [[Arbeitsamt]].


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Version vom 30. März 2020, 10:09 Uhr

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, die das vorrangige Ziel hat, arbeitslosen (erwerbslosen) Menschen den Lebensunterhalt zu sichern. In Deutschland konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen war.[1] Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.[2] Eine national einheitliche Regelung wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt, zuständig wurde die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Daraus entwickelte sich der heute noch übliche umgangssprachliche Begriff Arbeitsamt.

Andere Lexika





  1. Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918
  2. Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984