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Streubesitz: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Streubesitz''' ist bei [[Aktiengesellschaft]]en die Summe der [[Aktie]]n, die von [[Kleinaktionär]]en gehalten werden. Es gibt unterschiedliche Auffassungen zum Streubesitz , die meist durch die jeweiligen Börsengesetze bestimmt werden. So entscheidet in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] das wöchentliche [[Handelsvolumen (Börse)|Handelsvolumen]] über die Meldepflicht gemäß [[Aktiengesetz (Vereinigte Staaten)|Artikel 144 des Securities Act von 1933]].<ref>{{Webarchiv|text=Rule 144 – Persons Deemed Not to Be Engaged in a Distribution and Therefore Not Underwriters |url=http://www.law.uc.edu/CCL/33ActRls/rule144.html |wayback=20080802184630}}</ref>
'''Streubesitz''' ist bei [[Aktiengesellschaft]]en die Summe der [[Aktie]]n, die von [[Kleinaktionär]]en gehalten werden. Es gibt unterschiedliche Auffassungen zum Streubesitz , die meist durch die jeweiligen Börsengesetze bestimmt werden.  


Die [[Deutsche Börse]] AG definiert den Streubesitz anhand von [[Großaktionär]]en, die einen Anteil am [[Aktienkapital]] von mehr als 5 Prozent halten.<ref>[https://www.deutsche-boerse.com/dbg-de/unternehmen/wissen/boersenlexikon/boersenlexikon-article/Streubesitz-243300 ''Streubesitz''] im Börsenlexikon der Deutschen Börse, abgerufen am 24. März 2019.</ref>
In Deutschland beginnt die Meldepflicht laut [[Wertpapierhandelsgesetz]] (WpHG) bei 3 Prozent.<ref>siehe {{§|33|wphg|juris}} WpHG mit weitergehenden Bestimmungen</ref> Dagegen entscheidet in den [[Vereinigte Staaten|Vereinigten Staaten]] das wöchentliche [[Handelsvolumen (Börse)|Handelsvolumen]] über die Meldepflicht gemäß [[Aktiengesetz (Vereinigte Staaten)|Artikel 144 des Securities Act von 1933]].<ref>{{Webarchiv|text=Rule 144 – Persons Deemed Not to Be Engaged in a Distribution and Therefore Not Underwriters |url=http://www.law.uc.edu/CCL/33ActRls/rule144.html |wayback=20080802184630}}</ref> Die [[Deutsche Börse]] AG definiert den Streubesitz anhand von [[Großaktionär]]en, die einen Anteil am [[Aktienkapital]] von mehr als 5 Prozent halten.<ref>[https://www.deutsche-boerse.com/dbg-de/unternehmen/wissen/boersenlexikon/boersenlexikon-article/Streubesitz-243300 ''Streubesitz''] im Börsenlexikon der Deutschen Börse, abgerufen am 24. März 2019.</ref>


Oft wird dabei fälschlich unterstellt, dass Kleinaktionäre eher dazu neigen, am [[Börsenhandel]] teilzunehmen. Dies wird auch mit dem {{enS}} Begriff ''public float'' oder ''free float'' deutlich.
Oft wird dabei fälschlich unterstellt, dass Kleinaktionäre eher dazu neigen, am [[Börsenhandel]] teilzunehmen. Dies wird auch mit dem {{enS}} Begriff ''public float'' oder ''free float'' deutlich.

Version vom 24. März 2019, 08:56 Uhr

Streubesitz ist bei Aktiengesellschaften die Summe der Aktien, die von Kleinaktionären gehalten werden. Es gibt unterschiedliche Auffassungen zum Streubesitz , die meist durch die jeweiligen Börsengesetze bestimmt werden.

In Deutschland beginnt die Meldepflicht laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) bei 3 Prozent.[1] Dagegen entscheidet in den Vereinigten Staaten das wöchentliche Handelsvolumen über die Meldepflicht gemäß Artikel 144 des Securities Act von 1933.[2] Die Deutsche Börse AG definiert den Streubesitz anhand von Großaktionären, die einen Anteil am Aktienkapital von mehr als 5 Prozent halten.[3]

Oft wird dabei fälschlich unterstellt, dass Kleinaktionäre eher dazu neigen, am Börsenhandel teilzunehmen. Dies wird auch mit dem englisch Begriff public float oder free float deutlich.

Andere Lexika





  • Freefloat – Definition im Gabler Wirtschaftslexikon

Einzelnachweise

  1. siehe § 33 WpHG mit weitergehenden Bestimmungen
  2. Rule 144 – Persons Deemed Not to Be Engaged in a Distribution and Therefore Not Underwriters (Archivversion vom 2. August 2008)
  3. Streubesitz im Börsenlexikon der Deutschen Börse, abgerufen am 24. März 2019.