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Konzern: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 2. September 2019, 07:47 Uhr
Ein Konzern ist der Zusammenschluss von mehreren selbständigen Organisationseinheiten (meist Unternehmen). Bei großen Unternehmen wird der Begriff fälscherlicherweise auch verwendet, insbesondere als politischer oder ideologischer Kampfbegriff („Die Macht der Konzerne“). Dies hat den Hintergrund, dass sich große Unternehmen manchmal - zum Beispiel aus steuerlichen Gründen - in mehrere Firmen aufspalten, die aber weiterhin eng zusammenarbeiten und dann insgesamt als Konzern betrachtet werden. In der Betriebswirtschaftslehre und dem Handelsrecht gilt eine Unternehmensgruppe als Konzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst ist.
In § 291 des deutschen Aktiengesetzes ist der sogenannte Beherrschungsvertrag beschrieben.[1] Das kann im Zusammenhang mit § 319 so interpretiert werden, dass eine Aktiengesellschaft, die zu 100% einem anderen Unternehmen gehört, Teil dieses Konzern ist.[2] Inwieweit auch mehrheitliche Beteiligungen zum Beispiel von 95% als Zugehörigkeit zu einem Konzern betrachtet werden können, ist strittig. Deutschland ist eines der wenigen Länder Europas, wo das Konzernrecht umfassend gesetzlich geregelt ist.[3]
Einzelnachweise
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__291.html
- ↑ https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__319.html
- ↑ Judith Schacherreiter: Das Franchise-Paradox, hybride Arrangements zwischen Markt und Hierarchie im materiellen und im Kollisionsrecht. Verlag Mohr Siebeck 2006, Seite 166.
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