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Gewinn: Unterschied zwischen den Versionen
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Die handelsrechtliche Gewinnrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich deshalb stets auf den handelsrechtlichen Gewinn bzw. Verlust und werden in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache so bezeichnet und verwendet. Es existieren entsprechend detaillierte Ermittlungsvorschriften, die sich im deutschen Recht, insbesondere im Handelsgesetzbuch sowie in den Steuergesetzen finden <ref>http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche.htm</ref> . | Die handelsrechtliche Gewinnrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich deshalb stets auf den handelsrechtlichen Gewinn bzw. Verlust und werden in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache so bezeichnet und verwendet. Es existieren entsprechend detaillierte Ermittlungsvorschriften, die sich im deutschen Recht, insbesondere im Handelsgesetzbuch sowie in den Steuergesetzen finden <ref>http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche.htm</ref>. | ||
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Unterschieden wird meist zwischen [[Betriebsgewinn]] ([[Management]]-Englisch: [[EBIT]]) aus der operativen Geschäftstätigkeit im engeren Sinn sowie dem [[Reingewinn]] resp. Unternehmensgewinn, der sämtliche Aufwände und Erträge einbezieht. Der Gewinn fliesst in der doppelten Buchhaltung auch in die [[Bilanz]] als Passivposten ein. Der [[Cash-flow]] ferner ist jene Gewinnzahl, die nur den [[Liquidität|liquiditäts]]wirksamen Gewinn ohne kalkulatorische Grössen wie [[Abschreibung]]en ausweist. | |||
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Version vom 18. Oktober 2017, 18:20 Uhr
Gewinn wird auch oft als Profit bezeichnet,[1]. Der Gewinn ergibt sich als Differenz zwischen Erlös und Aufwand.
Formeln
wobei K = Variable Kosten + Fixe Kosten beinhaltet
- Gewinn = Deckungsbeitrag − Fixe Kosten
Gewinnberechnung
Die handelsrechtliche Gewinnrechnung ist nach § 242 Abs. 2 HGB eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich deshalb stets auf den handelsrechtlichen Gewinn bzw. Verlust und werden in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache so bezeichnet und verwendet. Es existieren entsprechend detaillierte Ermittlungsvorschriften, die sich im deutschen Recht, insbesondere im Handelsgesetzbuch sowie in den Steuergesetzen finden [2].
Gewinnarten
Unterschieden wird meist zwischen Betriebsgewinn (Management-Englisch: EBIT) aus der operativen Geschäftstätigkeit im engeren Sinn sowie dem Reingewinn resp. Unternehmensgewinn, der sämtliche Aufwände und Erträge einbezieht. Der Gewinn fliesst in der doppelten Buchhaltung auch in die Bilanz als Passivposten ein. Der Cash-flow ferner ist jene Gewinnzahl, die nur den liquiditätswirksamen Gewinn ohne kalkulatorische Grössen wie Abschreibungen ausweist.
Einzelnachweise
- ↑ Duden Wirtschaft A bis Z, 3. Auflage, Dudenverlag, Mannhein 2008, S. 20f
- ↑ http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche/gewinn-und-verlustrechnung-guv-handelsrechtliche.htm
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