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Miete (Unterhaltsvorschuss): Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Miete | Die '''Miete''' für die eigene [[Wohnung]] spielt beim '''[[Unterhaltsvorschuss]]''' eine wichtige Rolle. Es betrifft die [[Zahlung]]en für die [[Miete]], die von dem das [[Kind]] nicht betreuenden Elternteil angegeben werden und sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Unterhaltspflicht auswirken kann. So sollte im Falle eines bereits gezahlten Unterhaltsvorschusses der [[Mietvertrag]] der zuständigen [[Behörde]] vorgelegt werden. Der [[Selbstbehalt (Unterhalt)|Selbstbehalt]] kann dann entsprechend erhöht werden, wodurch sich die monatliche Zahlung der unterhaltspflichtigen Person verringert. Eine spezielle Situation ergibt sich, wenn der unterhaltspflichtige Person Leistungen vom [[Jobcenter]] erhält. da dieses wiederum die Angemessenheit der Wohnung prüfen kann. | ||
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Aktuelle Version vom 15. Juni 2025, 15:41 Uhr
Die Miete für die eigene Wohnung spielt beim Unterhaltsvorschuss eine wichtige Rolle. Es betrifft die Zahlungen für die Miete, die von dem das Kind nicht betreuenden Elternteil angegeben werden und sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Unterhaltspflicht auswirken kann. So sollte im Falle eines bereits gezahlten Unterhaltsvorschusses der Mietvertrag der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Der Selbstbehalt kann dann entsprechend erhöht werden, wodurch sich die monatliche Zahlung der unterhaltspflichtigen Person verringert. Eine spezielle Situation ergibt sich, wenn der unterhaltspflichtige Person Leistungen vom Jobcenter erhält. da dieses wiederum die Angemessenheit der Wohnung prüfen kann.
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Andere Lexika
Wikipedia kennt dieses Lemma (Miete (Unterhaltsvorschuss)) vermutlich nicht.
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