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Miete (Unterhaltsvorschuss): Unterschied zwischen den Versionen

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Neuanlage Miete im Unterhaltsvorschuss; Quelle: Verwaltung
 
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Die '''Miete im Unterhaltsvorschuss''' ist eine [[Zahlung]], die von dem das [[Kind]] nicht betreuenden Elternteil angegeben werden kann und sich unter Voraussetzungen auf die Unterhaltspflicht auswirkt. Wird eine hohe [[Miete]] geltend gemacht, muss dies angegeben werden und der [[Mietvertrag]] der zuständigen [[Behörde]] vorgelegt werden. És wird geprüft, ob das Merkmal erfüllt ist, dass die hohe Mietzahlung unabweisbar ist. In der Praxis schließt sich das [[Jugendamt]] in der Regel der Bewertung des Jobcenters an. Bestätigt das Jobcenter die Unabweisbarkeit durch Anerkennung und Berücksichtigung der hohen Mietzahlung, findet diese im Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltsbetrags ebenfalls Berücksichtigung. Der Anteil des Selbstbehalts wird dann auf die tatsächliche Miete erhöht und steht dem das Kind nicht betreuenden Elternteil auch weiterhin zur Verfügung.
Die '''Miete''' für die eigene [[Wohnung]] spielt beim '''[[Unterhaltsvorschuss]]''' eine wichtige Rolle. Es betrifft die [[Zahlung]]en für die [[Miete]], die von dem das [[Kind]] nicht betreuenden Elternteil angegeben werden und sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Unterhaltspflicht auswirken kann. So sollte im Falle eines bereits gezahlten Unterhaltsvorschusses der [[Mietvertrag]] der zuständigen [[Behörde]] vorgelegt werden. Der [[Selbstbehalt (Unterhalt)|Selbstbehalt]] kann dann entsprechend erhöht werden, wodurch sich die monatliche Zahlung der unterhaltspflichtigen Person verringert. Eine spezielle Situation ergibt sich, wenn der unterhaltspflichtige Person Leistungen vom [[Jobcenter]] erhält. da dieses wiederum die Angemessenheit der Wohnung prüfen kann.


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[[Kategorie:Unterhaltsrecht]]
[[Kategorie:Unterhaltsrecht]]

Aktuelle Version vom 15. Juni 2025, 15:41 Uhr

Die Miete für die eigene Wohnung spielt beim Unterhaltsvorschuss eine wichtige Rolle. Es betrifft die Zahlungen für die Miete, die von dem das Kind nicht betreuenden Elternteil angegeben werden und sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Unterhaltspflicht auswirken kann. So sollte im Falle eines bereits gezahlten Unterhaltsvorschusses der Mietvertrag der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Der Selbstbehalt kann dann entsprechend erhöht werden, wodurch sich die monatliche Zahlung der unterhaltspflichtigen Person verringert. Eine spezielle Situation ergibt sich, wenn der unterhaltspflichtige Person Leistungen vom Jobcenter erhält. da dieses wiederum die Angemessenheit der Wohnung prüfen kann.

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Miete (Unterhaltsvorschuss)) vermutlich nicht.

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