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Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen die Daten selbst dem [[Urheberrecht]]. Dies gilt z.B. für Kopien bestimmter [[Notenschrift|Noten]] und vor allem für Werke der Gegenwart. Eine Person, die ein [[Musik]]werk erschafft, heißt [[Komponist]]. Voraussetzung für das [[Urheberrecht]] ist gemäß dem deutschen [[Urheberrechtsgesetz]] (UrhG) zunächst die Schöpfung eines Werkes der Musik im Sinne von {{§|2|urhg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Eine solche Schöpfung liegt nur vor, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht oder überschritten wird. | Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen die Daten selbst dem [[Urheberrecht]]. Dies gilt z.B. für Kopien bestimmter [[Notenschrift|Noten]] und vor allem für Werke der Gegenwart. Eine Person, die ein [[Musik]]werk erschafft, heißt [[Komponist]]. Voraussetzung für das [[Urheberrecht]] ist gemäß dem deutschen [[Urheberrechtsgesetz]] (UrhG) zunächst die Schöpfung eines Werkes der Musik im Sinne von {{§|2|urhg|juris}} Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Eine solche Schöpfung liegt nur vor, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe erreicht oder überschritten wird. | ||
Das Recht der freien Benutzung steht nach {{§|24|urhg|juris}} Abs. 1 UrhG nur jemandem zu, der die reine [[Tonfolge]] selbst mit einem [[Musikinstrument]] oder als [[Gesang]] einspielt (z.B. nach [[Noten]]) und damit tatsächlich reproduziert, so dass die persönlichen Eigenheiten eines [[Original]]werkes, das möglicherweise als Vorlage oder [[Vorbild]] benutzt wurde, verblassen und in den Hintergrund treten. Liegt jedoch erkennbar einem neuen Musikwerk eine bereits [[geschützte Melodie]] zugrunde, so ist nach § 24 Abs. 2 UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt auch für die Bearbeitung etwa bei Cover-Versionen nach {{§|23|urhg|juris}} UrhG und darf in der Pluspedia nicht verwendet werden. | Das Recht der freien Benutzung steht nach {{§|24|urhg|juris}} Abs. 1 UrhG nur jemandem zu, der die reine [[Tonfolge]] selbst mit einem [[Musikinstrument]] oder als [[Gesang]] einspielt (z.B. nach [[Notenschrift|Noten]]) und damit tatsächlich reproduziert, so dass die persönlichen Eigenheiten eines [[Original]]werkes, das möglicherweise als Vorlage oder [[Vorbild]] benutzt wurde, verblassen und in den Hintergrund treten. Liegt jedoch erkennbar einem neuen Musikwerk eine bereits [[geschützte Melodie]] zugrunde, so ist nach § 24 Abs. 2 UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich. Das gilt auch für die Bearbeitung etwa bei Cover-Versionen nach {{§|23|urhg|juris}} UrhG und darf in der Pluspedia nicht verwendet werden. | ||
Ein Musikwerk wird in Deutschland nach {{§|24|urhg|juris}} UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Werke, die diesem Schutz unterstehen, werden gelöscht. | Ein Musikwerk wird in Deutschland nach {{§|24|urhg|juris}} UrhG zu Gunsten der Komponisten und Texter noch 70 Jahre nach dem Tod der Urheber geschützt. Werke, die diesem Schutz unterstehen, werden gelöscht. |
Aktuelle Version vom 19. Juli 2024, 18:51 Uhr
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