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Eine '''Domain''' (als {{deS}}es [[Lehnwort]] auch ''Domäne'') im [[Internet]] ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen [[Domain Name System]] (DNS). Im ''Domain-Vergabeverfahren'' ist es ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer [[Top-Level-Domain]]. Die Top-Level-Domain zum Beispiel für die [[Bundesrepublik Deutschland]] ist ''.de'', für [[Österreich]] wird ''.at'' verwendet. Einschränkungen bestehen für amtliche Bezeichnungen wie ''www.berlin.de'', wobei es | Eine '''Domain''' (als {{deS}}es [[Lehnwort]] auch ''Domäne'') im [[Internet]] ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen [[Domain Name System]] (DNS). Im ''Domain-Vergabeverfahren'' ist es ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer [[Top-Level-Domain]]. Die Top-Level-Domain zum Beispiel für die [[Bundesrepublik Deutschland]] ist ''.de'', für [[Österreich]] wird ''.at'' verwendet. Einschränkungen bestehen für amtliche Bezeichnungen wie ''www.berlin.de''. Die Anmeldung einer Domain hat eine Bedeutung im [[Markenrecht]], wobei es auch juristische Auseinandersetzung geben kann. In der Regel wird die Domain von einem [[Provider]] angeboten und dort auch technisch verwaltet. Zu unterscheiden ist davon der Bereich, in dem sich die [[Website]] befindet. Standardmäßig wird bei einer Domain die Seite index.htm oder index.html aufgerufen bzw. angezeigt. Ein Spezialfall ist die [[Subdomain]]. | ||
Seit 2004 ist durch Urteile des [[Bundesverfassungsgericht]]s (BVerfG),<ref name=":0">[http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041124_1bvr130602.html BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004], Az. 1 BvR 1306/02, Volltext = MMR 2005, 165.</ref> des [[Bundesgerichtshof]]s (BGH)<ref>[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=33788&pos=0&anz=1 BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005], Az. VII ZB 5/05, Volltext = MMR 2005, 685.</ref><ref name=":1">{{Internetquelle |url=https://openjur.de/u/190951.html |titel=BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - openJur |zugriff=2019-11-09}}</ref> des [[Bundesfinanzhof]]s (BFH)<ref>[http://lexetius.com/2006,3781 BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006], Az. III R 6/05, Volltext = BFH MMR 2007, 310.</ref> und des [[EGMR|Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)]]<ref>[http://www.eurolawyer.at/pdf/EGMR-25379-04.pdf EGMR Urteil vom 18. September 2007, Az. 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 – ad-acta.de] (PDF; 46 kB)</ref> geklärt, dass einem Domain-Inhaber in Deutschland ein vertraglicher Anspruch gegen die Registrierungsstelle [[DENIC]] auf Nutzung der Domain zusteht. Dieser Anspruch ist von der [[Eigentum]]sgarantie<ref>{{Art.|14|gg|juris}} GG</ref> des Grundgesetzes (GG) geschützt. | |||
In der Vergangenheit wurden Name und Anschrift der Inhaber und Betreiber veröffentlicht bzw. waren zum Beispiel bei der deutschen DENIC, frei abrufbar. Aus Gründen des [[Datenschutz]]es ist dies nicht mehr möglich, es muss jetzt ein [[berechtigtes Interesse]] glaubhaft gemacht werden. Im übrigen gilt die [[Impressum]]spflicht. | |||
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Aktuelle Version vom 9. April 2022, 11:33 Uhr
Eine Domain (als deutsches Lehnwort auch Domäne) im Internet ist ein zusammenhängender Teilbereich des hierarchischen Domain Name System (DNS). Im Domain-Vergabeverfahren ist es ein im Internet weltweit einmaliger und eindeutiger und unter gewissen Regeln frei wählbarer Name unterhalb einer Top-Level-Domain. Die Top-Level-Domain zum Beispiel für die Bundesrepublik Deutschland ist .de, für Österreich wird .at verwendet. Einschränkungen bestehen für amtliche Bezeichnungen wie www.berlin.de. Die Anmeldung einer Domain hat eine Bedeutung im Markenrecht, wobei es auch juristische Auseinandersetzung geben kann. In der Regel wird die Domain von einem Provider angeboten und dort auch technisch verwaltet. Zu unterscheiden ist davon der Bereich, in dem sich die Website befindet. Standardmäßig wird bei einer Domain die Seite index.htm oder index.html aufgerufen bzw. angezeigt. Ein Spezialfall ist die Subdomain.
Seit 2004 ist durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG),[1] des Bundesgerichtshofs (BGH)[2][3] des Bundesfinanzhofs (BFH)[4] und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)[5] geklärt, dass einem Domain-Inhaber in Deutschland ein vertraglicher Anspruch gegen die Registrierungsstelle DENIC auf Nutzung der Domain zusteht. Dieser Anspruch ist von der Eigentumsgarantie[6] des Grundgesetzes (GG) geschützt.
In der Vergangenheit wurden Name und Anschrift der Inhaber und Betreiber veröffentlicht bzw. waren zum Beispiel bei der deutschen DENIC, frei abrufbar. Aus Gründen des Datenschutzes ist dies nicht mehr möglich, es muss jetzt ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Im übrigen gilt die Impressumspflicht.
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Andere Lexika
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004, Az. 1 BvR 1306/02, Volltext = MMR 2005, 165.
- ↑ BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, Az. VII ZB 5/05, Volltext = MMR 2005, 685.
- ↑ BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 - openJur. Abgerufen am 9. November 2019.
- ↑ BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. III R 6/05, Volltext = BFH MMR 2007, 310.
- ↑ EGMR Urteil vom 18. September 2007, Az. 25379/04, 21688/05, 21722/05, 21770/05 – ad-acta.de (PDF; 46 kB)
- ↑ Art. 14 GG