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Familiengericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Das '''Familiengericht''' wurde im Jahr [[1976]] als eine Abteilung bei den [[Amtsgericht]]en eingerichtet und ist zuständig für Entscheidungen in Familiensachen. | Das '''Familiengericht''' wurde im Jahr [[1976]] als eine Abteilung bei den [[Amtsgericht]]en eingerichtet und ist zuständig für Entscheidungen in Familiensachen, insbesondere bei [[Alleinerziehende]]n. | ||
Am 1. September [[2009]] trat das | Am 1. September [[2009]] trat das ''Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit'' in Kraft. | ||
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==Weblinks== | ==Weblinks== | ||
*http://www.focus.de/panorama/boulevard/gesellschaft-k-o-durch-scheidung_aid_149535.html | *http://www.focus.de/panorama/boulevard/gesellschaft-k-o-durch-scheidung_aid_149535.html | ||
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[[Kategorie:Gerichtsverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht]] | [[Kategorie:Gerichtsverfahrens- und Gerichtsverfassungsrecht]] |
Aktuelle Version vom 19. Mai 2022, 09:22 Uhr
Das Familiengericht wurde im Jahr 1976 als eine Abteilung bei den Amtsgerichten eingerichtet und ist zuständig für Entscheidungen in Familiensachen, insbesondere bei Alleinerziehenden.
Am 1. September 2009 trat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
Siehe auch
Weblinks
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