PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.

Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:

Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.

Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)

Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.

PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
 
(28 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' (oder einfach Zensur in Deutschland) ist eine abhängige Abteilung die direkt dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist.
Die '''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien''' ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem [[Bundesministerium für Familie, Senioren,  Frauen und Jugend|Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie]] unterstellt ist. Sie wurde als ''Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften'' 1954 gegründet. Die Bezeichnung ''Medien'' wurde 2003 eingeführt. Sie hat ihren Sitz in [[Bonn]]. Seit 2021 heißt sie '''Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz'''.


'''Gegründet: 1954'''
Nicht nur [[Bücher]], [[Zeitschrift]]en und [[Computerspiel]]e, sondern auch Film- und Musikträger, sogar ganze [[Website]]s im [[Internet]] können von einem öffentlichen Angebot ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet ein 12er-Gremium.<ref>http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Indizierungsverfahren/12er-gremium.html</ref> Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Die Index-Liste wird teilweise nicht veröffentlicht, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde. Einige Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.<ref>http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Aufgaben/Listenfuehrung/bekanntmachung.html</ref>  
<br>'''Sitz: Bonn'''
Was „jugendgefährdend“ gilt, ist in {{§|15|juschg|dejure}} [[Jugendschutzgesetz]] (JuSchG) beschrieben. Zunächst heißt es dort in Absatz 1:
<br>'''Leiter: Elke Monssen-Engberding'''
{{Zitat1|(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
*1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, ...}}


Nicht nur Computerspiele sondern auch Film- und Musikträger, auch ganze Websites und mehr können schon in einer Tagungsrunde von 3 Leuten für den öffentlichen Verkauf ausgeschlossen werden: 2 Parteipolitiker und ein ''unabhängiger'' Funktionär aus dem Bereich Kultur reicht in einigen Fällen dafür aus. Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Auch eine Veröffentlichung der Index-Liste darf nicht veröffentlicht werden, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde.
In Absatzes 2 wird auf folgende Bestimmungen des [[Strafgesetzbuch]]es (StGB) verwiesen: [[§ 86 StGB|§ 86]], [[§ 130 StGB|§ 130]], {{§|130a|stgb|dejure}}, {{§|131|stgb|dejure}}, [[§ 184 StGB|§ 184]], {{§|184a|stgb|juris}} (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), {{§|184b|stgb|juris}} ([[Kinderpornografie]]) und {{§|184c|stgb|juris}} StGB ([[Jugendpornografie]]). Zudem wird im einzelnen ausgeführt:
{{Zitat1|Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die ...
*2. den Krieg verherrlichen,
*3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
*3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
*4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
*5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.}}


Auch ist es dem Ministerium ohne Tagung oder Besprechung möglich Medien geräuschlos zu verbieten wenn Sachen eintreten die in § 15 JuSchG ab Absatz ''(2)'' geregelt sind:
==Aufgaben==
In Zeiten des Internet sind die Aufgaben der Bundesprüfstelle umfassender und schwieriger geworden. Sie ist daher zum Beispiel auf die Zusammenarbeit mit der [[KJM|Kommission für Jugendmedienschutz]] sowie anderen Behörden und auch mit [[Provider]]n angewiesen.


*'''§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien'''
Grundsätzlich werden Medien nach Fallgruppen beurteilt. Diese sind:
*''(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht''


1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
*    Verrohende Wirkung
*    Anreizen zu Gewalttätigkeit
*    Anreizen zu Verbrechen
*    Anreizen zu Rassenhass
*    Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen
*    Nahelegung von Selbstjustiz
*    Unsittlichkeit


2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
Der hohe Anspruch an die Aufgabe ergibt sich z.B. aus folgender Formulierung: „Unsittliche Medien sind solche mit sexuell-erotischem Inhalt, die nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet sind, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen, jedoch noch nicht den Straftatbestand der Pornographie erfüllen.“<ref>http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendgefaehrdungstatbestaende/Gesetzlich-geregelte-Fallgruppen/unsittlichkeit.html</ref>


3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
==Weblink==
*[http://www.bundespruefstelle.de Internetseite der Bundesprüfstelle]


4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
== Siehe auch ==
*[[Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft]]
*[[Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle]]


5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
== Einzelnachweise und Anmerkungen ==
<references />


6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
[[Kategorie:PPA-Silber]]
 
[[Kategorie:Behörde (Bonn)]]
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
[[Kategorie:Organisation (Jugendschutz)]]
 
[[Kategorie:Zensur]]
*''(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die''
[[Kategorie:Gegründet 1954]]
 
1.einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
 
2.den Krieg verherrlichen,
 
3.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
 
4.Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
 
5.offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
 
*''(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.''
 
*''(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.''
 
*''(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.''
 
*''(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen''
 
[[Kategorie:Zensur]] [[Kategorie:Index]] [[Kategorie:Ministerium]]

Aktuelle Version vom 10. Februar 2025, 13:03 Uhr

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ist eine deutsche Bundesbehörde, die dem Ministerium für Jugend, Senioren, Frauen und Familie unterstellt ist. Sie wurde als Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften 1954 gegründet. Die Bezeichnung Medien wurde 2003 eingeführt. Sie hat ihren Sitz in Bonn. Seit 2021 heißt sie Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz.

Nicht nur Bücher, Zeitschriften und Computerspiele, sondern auch Film- und Musikträger, sogar ganze Websites im Internet können von einem öffentlichen Angebot ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet ein 12er-Gremium.[1] Es gilt auch ein striktes Werbeverbot. Die Index-Liste wird teilweise nicht veröffentlicht, da dann für die jeweils indexierten Medien geworben würde. Einige Bekanntmachungen erfolgen im Bundesanzeiger.[2] Was „jugendgefährdend“ gilt, ist in § 15 Jugendschutzgesetz (JuSchG) beschrieben. Zunächst heißt es dort in Absatz 1:

„(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

  • 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, ...“

In Absatzes 2 wird auf folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) verwiesen: § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), § 184b (Kinderpornografie) und § 184c StGB (Jugendpornografie). Zudem wird im einzelnen ausgeführt:

„Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die ...

  • 2. den Krieg verherrlichen,
  • 3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  • 3a.besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,
  • 4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
  • 5. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.“

Aufgaben

In Zeiten des Internet sind die Aufgaben der Bundesprüfstelle umfassender und schwieriger geworden. Sie ist daher zum Beispiel auf die Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz sowie anderen Behörden und auch mit Providern angewiesen.

Grundsätzlich werden Medien nach Fallgruppen beurteilt. Diese sind:

  • Verrohende Wirkung
  • Anreizen zu Gewalttätigkeit
  • Anreizen zu Verbrechen
  • Anreizen zu Rassenhass
  • Selbstzweckhafte, detaillierte Gewaltdarstellungen
  • Nahelegung von Selbstjustiz
  • Unsittlichkeit

Der hohe Anspruch an die Aufgabe ergibt sich z.B. aus folgender Formulierung: „Unsittliche Medien sind solche mit sexuell-erotischem Inhalt, die nach Inhalt und Ausdruck objektiv geeignet sind, in sexueller Hinsicht das Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblich zu verletzen, jedoch noch nicht den Straftatbestand der Pornographie erfüllen.“[3]

Weblink

Siehe auch

Einzelnachweise und Anmerkungen