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Beichtgeheimnis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PlusPedia
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Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
Die Seite wurde neu angelegt: „Als '''Beichtgeheimnis''' oder '''Beichtsiegel''' ({{laS}} ''Sigillum confessionis'') bezeichnet man die Verschwiegenheit des Geistlichen b…“
(kein Unterschied)

Version vom 8. März 2025, 15:36 Uhr

Als Beichtgeheimnis oder Beichtsiegel (lateinisch Sigillum confessionis) bezeichnet man die Verschwiegenheit des Geistlichen bzw. Beichtvaters in Bezug auf alles, was mit der Beichte einer bestimmten Person zusammenhängt. Gemäß dem deutschen Zivil- und Strafprozessrecht sind Geistliche zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Für den Strafprozess folgt dies aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO, für den Zivilprozess aus § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Wer Geistlicher in diesem Sinne ist, bestimmt sich nicht nach einem bestimmten Status (Priesterweihe, Ordination), sondern nach der Funktion, zur Seelsorge berufen zu sein.[1] Auch Pastoralreferenten, nicht-ordinierte Seelsorger, Gemeindediakone usw. kommen deshalb als Inhaber von Zeugnisverweigerungsrechten in Frage. Zudem gilt das Persönlichkeitsrecht der Person, die zur Beichte geht.

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Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. BGH, siehe NJW 2007, 307-308: Aufgaben der Seelsorge); BVerfG v. 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07), Rdnr. 12: Voraussetzung für die Zuerkennung von Zeugnisverweigerungsrechten ist ein hinreichend konkretes Berufsbild der privilegierten Personengruppe.