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Zwangsbehandlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''Zwangsbehandlung''' oder auch ärztliche Zwangsmaßnahme ist die durch unmittelbaren Zwang durchgesetzte Anwendung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen durch einen Arzt ohne oder gegen den natürlichen Willen des Betroffenen.
Eine '''Zwangsbehandlung''' oder auch ''ärztliche Zwangsmaßnahme'' ist die durch unmittelbaren [[Zwang]] durchgesetzte Anwendung therapeutischer Maßnahmen durch einen [[Arzt]] gegen den Willen des Betroffenen. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] gilt die Regelung, dass eine Zwangsbehandlung nur zulässig ist, wenn diese zum Schutz der Gemeinschaft oder des Betroffenen vor schweren Schäden dient, oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Zwangsbehandlung kann zum Beispiel eine [[Beruhigungsspritze]] oder auch eine vorübergehende [[Zwangseinweisung]] sein. Inwieweit die künstliche Ernährung und bestimmte [[Diagnose|diagnostische]] Verfahren dazu gehören, ist teilweise juristisch umstritten; dies gilt insbesondere für die [[Blutprobe]]. So muss gemäß [[Strafprozessordnung]] {{§|81a|StPO|buzer}} ein Beschuldigter die Entnahme einer Blutprobe sowie andere körperliche Eingriffe dulden, wenn diese für das [[Strafverfahren]] von Bedeutung sind. Weitere gesetzliche Voraussetzungen ergeben sich aus den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en.


[[Kategorie:Medizin]]
{{Rechtshinweis}}
 
== Kritik ==
Die Kritik, insbesondere durch Betroffenenverbände, macht sich insbesondere an der [[Zwangsmedikation]] fest.
 
== Trivia ==
* Auch eine [[Gefängnis]]strafe kann als ''Zwangsbehandlung'' verstanden werden.
* Die [[Polizei]] ist willfähriger Gehilfe bei Zwangsbehandlungen.
 
==Weblinks==
*[https://www.aerzteblatt.de/archiv/135001/Psychisch-Kranke-Zwangsbehandlung-mit-richterlicher-Genehmigung-wieder-moeglich ''Psychisch Kranke: Zwangsbehandlung mit richterlicher Genehmigung wieder möglich''], Bericht im Deutschen Ärzteblatt 2013
 
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[[Kategorie:Medizinrecht]]
[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht]]
[[Kategorie:Sicherheitsmaßnahme]]

Aktuelle Version vom 19. September 2024, 08:56 Uhr

Eine Zwangsbehandlung oder auch ärztliche Zwangsmaßnahme ist die durch unmittelbaren Zwang durchgesetzte Anwendung therapeutischer Maßnahmen durch einen Arzt gegen den Willen des Betroffenen. In der Bundesrepublik Deutschland gilt die Regelung, dass eine Zwangsbehandlung nur zulässig ist, wenn diese zum Schutz der Gemeinschaft oder des Betroffenen vor schweren Schäden dient, oder die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Zwangsbehandlung kann zum Beispiel eine Beruhigungsspritze oder auch eine vorübergehende Zwangseinweisung sein. Inwieweit die künstliche Ernährung und bestimmte diagnostische Verfahren dazu gehören, ist teilweise juristisch umstritten; dies gilt insbesondere für die Blutprobe. So muss gemäß Strafprozessordnung § 81aVorlage:§/Wartung/buzer ein Beschuldigter die Entnahme einer Blutprobe sowie andere körperliche Eingriffe dulden, wenn diese für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Weitere gesetzliche Voraussetzungen ergeben sich aus den Psychisch-Kranken-Gesetzen.

Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Kritik

Die Kritik, insbesondere durch Betroffenenverbände, macht sich insbesondere an der Zwangsmedikation fest.

Trivia

  • Auch eine Gefängnisstrafe kann als Zwangsbehandlung verstanden werden.
  • Die Polizei ist willfähriger Gehilfe bei Zwangsbehandlungen.

Weblinks

Andere Lexika