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Beitragsbemessungsgrenze: Unterschied zwischen den Versionen
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Die '''Beitragsbemessungsgrenze''' im deutschen [[Sozialversicherung]]srecht bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. | Die '''Beitragsbemessungsgrenze''' im deutschen [[Sozialversicherung]]srecht bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. | ||
Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die [[ | Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die [[Rentenversicherung|gesetzliche Renten-]] und [[Arbeitslosenversicherung]], einen für die [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzliche Kranken-]] und [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflegeversicherung]]. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Werte in den [[alte Bundesländer|alten]] und [[neue Bundesländer|neuen Bundesländern]]: | ||
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Aktuelle Version vom 27. Juli 2024, 16:32 Uhr
Die Beitragsbemessungsgrenze im deutschen Sozialversicherungsrecht bestimmt, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen von gesetzlich Versicherten für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen werden. Der Teil der Einnahmen, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Es gibt zunächst zwei unterschiedliche Werte: einen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung, einen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem gelten teilweise unterschiedliche Werte in den alten und neuen Bundesländern:
Vergleichszahlen | ||||||||
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Jahr | Allgemeine Rentenversicherung | Knappschaftliche Rentenversicherung | ||||||
monatlich | jährlich | monatlich | jährlich | |||||
West | Ost | West | Ost | West | Ost | West | Ost | |
2024[1] | 7.550 € | 7.450 € | 90.600 € | 89.400 € | 9.300 € | 9.200 € | 111.600 € | 110.400 € |
2013 | 5.800 € | 4.900 € | 69.600 € | 58.800 € | 7.100 € | 6.050 € | 85.200 € | 72.600 € |
Allgemeine Grenze[2] Versicherungspflichtgrenze |
Besondere Grenze[3] Beitragsbemessungsgrenze | |||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Jahr | jährlich | monatlich | Veränderung gegenüber Vorjahr |
jährlich | monatlich | Veränderung gegenüber Vorjahr | ||
absolut | in Prozent (gerundet) |
absolut | in Prozent (gerundet) | |||||
2024[4] | 69.300 € | 5.775,00 € | 2.700 € | 4,10 % | 62.100 € | 5.175,00 € | 2.250 € | 3,80 % |
2013 | 52.200 € | 4.350,00 € | 1.350 € | 2,66 % | 47.250 € | 3.937,50 € | 1.350 € | 2,94 % |
Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze (Versicherungspflichtgrenze) führt in bestimmten Fällen zur Versicherungsfreiheit etwa bei der Krankenversicherung.
Fehler beim Erstellen des Vorschaubildes: Datei fehlt | Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ § 4 Abs. 1 und 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024
- ↑ § 6 Abs. 6 SGB V
- ↑ § 6 Abs. 7 SGB V
- ↑ §§ 3 und 4 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024