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Mitbestimmungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das '''Mitbestimmungsgesetz''' gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von [[Arbeitnehmer]]vertretern in den [[Aufsichtsrat]] eines Unternehmens. Das Gesetz gilt für Unternehmen, die in der Regel über 2000 [[Mitarbeiter]] und die Rechtsform einer [[Aktiengesellschaft]] (AG), einer [[Kommanditgesellschaft]] auf Aktien (KGaA), einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]] (GmbH) oder einer [[Genossenschaft]] haben.
Das '''Mitbestimmungsgesetz''' gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von [[Arbeitnehmer]]vertretern in den [[Aufsichtsrat]] eines Unternehmens. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Unternehmen, die in der Regel über 2000 [[Mitarbeiter]] und die Rechtsform einer [[Aktiengesellschaft]] (AG), einer [[Kommanditgesellschaft]] auf Aktien (KGaA), einer [[Gesellschaft mit beschränkter Haftung]] (GmbH) oder einer [[Genossenschaft]] haben.<ref>siehe {{§|1|mitbestg|buzer}}</ref> Allerdings gibt es einige Ausnahmen.<ref>dies betrifft vor allem den sogenannten [[Tendenzschutz]]</ref>


== Einzelnachweise und Anmerkungen ==
== Einzelnachweise und Anmerkungen ==

Aktuelle Version vom 12. Dezember 2022, 21:28 Uhr

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel: Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung: MitbestG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 4. Mai 1976 (BGBl
Inkrafttreten am: 1. Juli 1976
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 24. April 2015
(BGBl
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2015
(Art. 24 G vom 24. April 2015)
Weblink: Text des Gesetzes

Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Unternehmen, die in der Regel über 2000 Mitarbeiter und die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Genossenschaft haben.[1] Allerdings gibt es einige Ausnahmen.[2]

Einzelnachweise und Anmerkungen

  1. siehe § 1Vorlage:§/Wartung/buzer
  2. dies betrifft vor allem den sogenannten Tendenzschutz

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