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Luftkrieg: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Luftkrieg''' ist eine Form der [[Krieg]]sführung, bei der [[militär]]ische Operationen hauptsächlich durch [[Luftstreitkräfte]] (Flugzeuge) und Luftkriegsmittel anderer [[Teilstreitkraft|Teilstreitkräfte]] ausgeführt werden. Die Bombardierung unverteidigter Städte, Gebäude und Wohnstätten verstößt jedoch gegen das [[Kriegsvölkerrecht]].<ref>[[Haager Landkriegsordnung]]: Artikel 25, [[Genfer Konventionen|Genfer Abkommen]]: Artikel 51 des Zusatzprotokolls I: (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.&nbsp;August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte), [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html Original], abgerufen am 19. August 2016</ref> Von kriegsentscheidender Bedeutung waren die Flugzeuge im [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]]; diese Erfahrung wurde in den nachfolgenden Kriegen genutzt.
'''Luftkrieg''' ist eine Form der [[Krieg]]sführung, bei der [[militär]]ische Operationen hauptsächlich durch [[Luftstreitkräfte]] (verschiedene [[Flugzeug]]e) und Luftkriegsmittel anderer [[Teilstreitkraft|Teilstreitkräfte]] ausgeführt werden. Ziele sind oft [[Rüstungsbetrieb]]e und andere Anlagen von kriegswichtiger Bedeutung. Die Bombardierung unverteidigter [[Stadt|Städte]], Gebäude und Wohnstätten verstößt jedoch gegen das [[Kriegsvölkerrecht]].<ref>[[Haager Landkriegsordnung]]: Artikel 25, [[Genfer Konventionen|Genfer Abkommen]]: Artikel 51 des Zusatzprotokolls I: (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12.&nbsp;August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte), [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html Original], abgerufen am 19. August 2016</ref> Von kriegsentscheidender Bedeutung waren die Flugzeuge im [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieg]]; diese Erfahrung wurde in den nachfolgenden Kriegen genutzt.


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Aktuelle Version vom 18. September 2021, 20:40 Uhr

Luftkrieg ist eine Form der Kriegsführung, bei der militärische Operationen hauptsächlich durch Luftstreitkräfte (verschiedene Flugzeuge) und Luftkriegsmittel anderer Teilstreitkräfte ausgeführt werden. Ziele sind oft Rüstungsbetriebe und andere Anlagen von kriegswichtiger Bedeutung. Die Bombardierung unverteidigter Städte, Gebäude und Wohnstätten verstößt jedoch gegen das Kriegsvölkerrecht.[1] Von kriegsentscheidender Bedeutung waren die Flugzeuge im Zweiten Weltkrieg; diese Erfahrung wurde in den nachfolgenden Kriegen genutzt.

Weitere Beispiele

Andere Lexika





Dieser Artikel wurde am 1. Juli 2005 in der deutschen Wikipedia als lesenswerter Artikel eingestuft.


Einzelnachweise

  1. Haager Landkriegsordnung: Artikel 25, Genfer Abkommen: Artikel 51 des Zusatzprotokolls I: (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte), Original, abgerufen am 19. August 2016