PlusPedia wird derzeit technisch modernisiert. Aktuell laufen Wartungsarbeiten. Für etwaige Unannehmlichkeiten bitten wir um Entschuldigung; es sind aber alle Artikel zugänglich und Sie können PlusPedia genauso nutzen wie immer.
Neue User bitte dringend diese Hinweise lesen:
Anmeldung - E-Mail-Adresse Neue Benutzer benötigen ab sofort eine gültige Email-Adresse. Wenn keine Email ankommt, meldet Euch bitte unter NewU25@PlusPedia.de.
Hinweis zur Passwortsicherheit:
Bitte nutzen Sie Ihr PlusPedia-Passwort nur bei PlusPedia.
Wenn Sie Ihr PlusPedia-Passwort andernorts nutzen, ändern Sie es bitte DORT bis unsere Modernisierung abgeschlossen ist.
Überall wo es sensibel, sollte man generell immer unterschiedliche Passworte verwenden! Das gilt hier und im gesamten Internet.
Aus Gründen der Sicherheit (PlusPedia hatte bis 24.07.2025 kein SSL | https://)
Bei PlusPedia sind Sie sicher: – Wir verarbeiten keine personenbezogenen Daten, erlauben umfassend anonyme Mitarbeit und erfüllen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vollumfänglich. Es haftet der Vorsitzende des Trägervereins.
PlusPedia blüht wieder auf als freundliches deutsches Lexikon.
Wir haben auf die neue Version 1.43.3 aktualisiert.
Wir haben SSL aktiviert.
Hier geht es zu den aktuellen Aktuelle Ereignissen
Hausdurchsuchung: Unterschied zwischen den Versionen
Katgeorie usw. |
Kritik |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Eine '''Hausdurchsuchung''' bezeichnet eine [[Richtervorbehalt|richterlich-angeordnete]] Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere [[Wohnung]]en eines [[Beschuldigter|Beschuldigten]] durchsucht werden. Dabei sollen vor allem [[Beweis (Recht)|Beweise]] gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für [[strafrechtliche Ermittlung]]en auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in [[Deutschland]] der § 102 der [[Strafprozessordnung]] (StPO).<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html</ref> Zur Umsetzung der Maßnahme muss ein [[Durchsuchungsbeschluss]] vorliegen.<ref>siehe Links zu {{§|102|stpo|juris}} StPO auf [[buzer.de]]</ref> | Eine '''Hausdurchsuchung''' bezeichnet eine [[Richtervorbehalt|richterlich-angeordnete]] Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere [[Wohnung]]en eines [[Beschuldigter|Beschuldigten]] durchsucht werden. Dabei sollen vor allem [[Beweis (Recht)|Beweise]] gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für [[strafrechtliche Ermittlung]]en auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in [[Deutschland]] der § 102 der [[Strafprozessordnung]] (StPO).<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html</ref> Zur Umsetzung der Maßnahme muss ein [[Durchsuchungsbeschluss]] vorliegen.<ref>siehe Links zu {{§|102|stpo|juris}} StPO auf [[buzer.de]]</ref> | ||
== Kritik == | |||
Durch mit den Maßnahmen verbundenen Begleitumstände fühlen sich unbescholtene Bürger oft in ihrem Ruf geschädigt, weil Nachbarn das Geschehen beobachten. Gleichwohl gibt es [[Rechtsmittel]] dagegen, die jedoch nur selten zum Erfolg führen. Vereinzelt versuchen Betroffene über eine [[Petition]] etwas zu erreichen, was jedoch in einem laufenden [[Ermittlungsverfahren]] ebenfalls erfolglos bleibt. | |||
== Weblinks == | == Weblinks == |
Aktuelle Version vom 12. Januar 2021, 19:58 Uhr
Eine Hausdurchsuchung bezeichnet eine richterlich-angeordnete Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere Wohnungen eines Beschuldigten durchsucht werden. Dabei sollen vor allem Beweise gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für strafrechtliche Ermittlungen auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in Deutschland der § 102 der Strafprozessordnung (StPO).[1] Zur Umsetzung der Maßnahme muss ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen.[2]
Kritik
Durch mit den Maßnahmen verbundenen Begleitumstände fühlen sich unbescholtene Bürger oft in ihrem Ruf geschädigt, weil Nachbarn das Geschehen beobachten. Gleichwohl gibt es Rechtsmittel dagegen, die jedoch nur selten zum Erfolg führen. Vereinzelt versuchen Betroffene über eine Petition etwas zu erreichen, was jedoch in einem laufenden Ermittlungsverfahren ebenfalls erfolglos bleibt.
Weblinks
Andere Lexika
Einzelnachweise
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html
- ↑ siehe Links zu § 102 StPO auf buzer.de