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Hausdurchsuchung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine '''Hausdurchsuchung''' bezeichnet eine [[Richtervorbehalt|richterlich-angeordnete]] Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere [[Wohnung]]en eines [[Beschuldigter|Beschuldigten]] durchsucht werden. Dabei sollen vor allem [[Beweis (Recht)|Beweise]] gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für [[strafrechtliche Ermittlung]]en auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in [[Deutschland]] der § 102 der [[Strafprozessordnung]] (StPO).<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html</ref>
Eine '''Hausdurchsuchung''' bezeichnet eine [[Richtervorbehalt|richterlich-angeordnete]] Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere [[Wohnung]]en eines [[Beschuldigter|Beschuldigten]] durchsucht werden. Dabei sollen vor allem [[Beweis (Recht)|Beweise]] gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für [[strafrechtliche Ermittlung]]en auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in [[Deutschland]] der § 102 der [[Strafprozessordnung]] (StPO).<ref>http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html</ref> Zur Umsetzung der Maßnahme muss ein [[Durchsuchungsbeschluss]] vorliegen.<ref>siehe Links zu {{§|102|stpo|juris}} StPO auf [[buzer.de]]</ref>


== Weblinks ==
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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[[Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht]]

Version vom 12. Januar 2021, 18:16 Uhr

Eine Hausdurchsuchung bezeichnet eine richterlich-angeordnete Maßnahme, bei der (üblicherweise durch Polizeibeamte) das Haus bzw. eine oder mehrere Wohnungen eines Beschuldigten durchsucht werden. Dabei sollen vor allem Beweise gesichert und ggf. beschlagnahmt werden, um diese für strafrechtliche Ermittlungen auszuwerten. Rechtsgrundlage ist in Deutschland der § 102 der Strafprozessordnung (StPO).[1] Zur Umsetzung der Maßnahme muss ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen.[2]

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