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Ermächtigungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Gewaltenteilung ergänzt
 
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Mit einem '''Ermächtigungsgesetz''' erteilt das [[Parlament]] der [[Regierung]] außergewöhnliche Vollmachten. In der [[Geschichte Deutschlands|deutschen Geschichte]] gab es seit 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der [[Weimarer Verfassung]], die keine solche Übertragung von Rechten eines [[Organ (Recht)|Organs]] an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige [[Staatsrecht (Deutschland)|Staatsrechtslehre]] akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit [[Zweidrittelmehrheit]] zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine [[Verfassungsänderung]] nötig gewesen. Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das ''[[Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich]]''.
Mit einem '''Ermächtigungsgesetz''' erteilt das [[Parlament]] der [[Regierung]] außergewöhnliche Vollmachten. In der [[Chronologie der deutschen Geschichte|deutschen Geschichte]] gab es seit [[1914]] eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der [[Gewaltenteilung]] und der [[Weimarer Verfassung]], die keine solche Übertragung von Rechten eines [[Organ (Recht)|Organs]] an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige [[Staatsrecht (Deutschland)|Staatsrechtslehre]] akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit [[Zweidrittelmehrheit]] zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine [[Verfassungsänderung]] nötig gewesen. Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das ''[[Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich]]'' vom 24. März [[1933]].


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Aktuelle Version vom 20. Oktober 2025, 16:07 Uhr

Mit einem Ermächtigungsgesetz erteilt das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten. In der deutschen Geschichte gab es seit 1914 eine Reihe von Ermächtigungsgesetzen. Sie widersprachen zwar der Gewaltenteilung und der Weimarer Verfassung, die keine solche Übertragung von Rechten eines Organs an ein anderes Organ vorsah, doch die damalige Staatsrechtslehre akzeptierte diese Gesetze; sie kamen in Krisenzeiten und mit Zweidrittelmehrheit zustande. Die gleiche Mehrheit wäre auch für eine Verfassungsänderung nötig gewesen. Das weitaus bekannteste Ermächtigungsgesetz ist das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933.

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