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Unterlassungsklagengesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Kurztitel: Unterlassungsklagengesetz
Abkürzung: UKlaG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Verfahrensrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 26. November 2001[3]
Inkrafttreten am: 1. Januar 2002
Neubekanntmachung vom: 27. August 2002[1][2]
Letzte Änderung durch: Art. 18 G vom 6. Mai 2024[4]
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
14. Mai 2024[5]
Weblink: Gesetzestext

Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) dient dem Interesse des Verbraucherschutzes und erlaubt eine Unterlassungsklage durch berechtigte Vereine nach dem Verbandsklagerecht.

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. BGBl 2002n I, S. 3422
  2. ber. BGBl 2002n I S. 4346, S. 4346
  3. BGBl 2001n I, S. 3138, 3173
  4. BGBl 2024 I Nr. 149
  5. Art. 37 G vom 6. Mai 2024
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