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Trinkwasserverordnung
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch |
Kurztitel: | Trinkwasserverordnung |
Abkürzung: | TrinkwV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 11 Abs. 2 BSeuchG (ursprüngliche Fassung), § 38 Abs. 1 IfSG |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 31. Januar 1975 BGBl 1975n I, S. 453 |
Inkrafttreten am: | 15. Februar 1976 |
Neubekanntmachung vom: | 10. März 2016 BGBl 2016n I, S. 459, 460 |
Letzte Neufassung vom: | 21. Mai 2001 BGBl 2001n I, S. 959 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Januar 2003 |
Letzte Änderung durch: | Art. 99 VO vom 19. Juni 2020 BGBl 2020n I S. 1328, 1339 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Die deutsche Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde in Westdeutschland als Rechtsverordnung des Bundes im Jahr 1975 aufgrund des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) von 1961 erlassen. In Österreich wurde die Trinkwasserverordnung aufgrund des Lebensmittelgesetzes 1975 erlassen. Beide Trinkwasserverordnungen mussten aufgrund der europäischen Richtlinie 98/83/EG Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch angepasst werden. Die allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts werden in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert.
In § 1 TrinkwV ist der Zweck der deutschen Rechtsverordnung wie folgt beschrieben:
„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit […] zu schützen.“
Mit den Grenzwerten, die durch die europäische Richtlinien für Trinkwasser festlegt sind, soll sichergestellt werden, dass bei lebenslangem Genuss eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu befürchten ist. Die EU-Trinkwasserrichtlinie von 1980 sah starre Grenzwerte vor, die nur in Ausnahmefällen überschritten werden durften. Die Praxis hat gezeigt, dass die Ausnahmeregelungen überarbeitet werden mussten. Die EU-Richtlinie von 1998 sieht daher ein System vor, in dem die zuständigen Behörden, in Deutschland meist das jeweilige Gesundheitsamt, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Grenzwerten zulassen können. Die Vorgehensweise für die Zulassung von Abweichungen ist in Deutschland in §§ 9 und 10 TrinkwV 2001 geregelt.
Einzelnachweise
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