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Spitzensteuersatz

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Der Begriff Spitzensteuersatz bezieht sich meist auf die Einkommensteuer. Der Prozentsatz bleibt in der Regel für höhere Einkommen konstant. Er lag in Frankreich 2017 bei 57% und in der Bundesrepublik Deutschland bei 45%. Durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten kann sich jeweils ein anderer Tarif ergeben.

Geschichte

Im Kontrollratsgesetz Nr. 3 vom 20. Oktober 1945[1] sowie dem Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946 wurden durch die alliierten Besatzungsmächte in Deutschland starke Anhebungen der Steuertarife bis hin zu einem Spitzensteuersatz von 95 % verfügt. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze wurden diese wieder gesenkt bzw. kompensiert.[2] In den Jahren 1958–1964 lag der Spitzensteuersatz nur noch bei 53 %, 2005–2006 bei 42%.

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Spitzensteuersatz) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise