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Pflegebedürftigkeit

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Pflegebedürftigkeit stellt einen eingeschränkten Zustand dar, wodurch betroffene Personen ihren Alltag nicht mehr allein bewältigen können und daher auf Pflegeleistungen angewiesen sind. Dieser Zustand kann sowohl temporär als auch dauerhaft sein, muss jedoch mindestens sechs Monate andauern, um einen Pflegeanspruch zu erwirken.

Die Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt und je nach Hilfebedarf in die Pflegestufen 1, 2 oder 3 eingeordnet.

Rechtliche Grundlagen der Pflegebedürftigkeit

Seit 1995 gilt das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, wonach Pflegeversicherte spezielle Pflegeleistungen empfangen können. Zunächst bezog sich dieses Gesetz nur auf die häusliche Pflege, wurde jedoch 1996 auch auf die stationäre Pflege ausgeweitet. Der Fokus liegt jedoch weiterhin auf der häuslichen Pflege, sowie auf der Prävention und Rehabilitation.

Als Pflegebedürftig gelten nach § 14 SGB XI „Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.“

Pflegeleistungen

Pflegebedürftigen soll es ermöglicht werden in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben und ihrer Pflegebedürftigkeit durch gezielte Maßnahmen zu mindern bzw. einer Verschlimmerung entgegen zu wirken. Die Pflegeleistungen beinhalten die Unterstützung als auch die Beaufsichtigung alltäglicher Verrichtungen, mit dem Ziel der selbstständigen und selbstbestimmten Lebensweise.

Zu den täglichen Verrichtungen gehören:

  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Neben diesen Sachleistungen durch einen professionellen Pflegedienst ist es ebenfalls möglich stattdessen Geldleistungen oder eine Kombinationsleistung zu erhalten. Bei einer Geldleistung erhält ein Angehöriger oder Vertrauter monatlich Pflegegeld und ist selbstständig für die Pflege des Betroffenen zuständig. Hierbei prüft die Pflegekasse allerdings, ob eine geeignete häusliche Pflege gewährleistet werden kann. Eine stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung wird nur mit entsprechendem Gutachten möglich.

  1. Liegt eine offensichtliche Pflegebedürftigkeit vor, muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden.
  2. Die Pflegekasse beauftragt den MDK mit dem Gutachten der Pflegebedürftigkeit. Dieses bestimmt je nach Hilfebedarf die Höhe der Pflegeleistungen und damit über die spätere Pflegestufe.

Pflegestufen

Die einzelnen Pflegestufen ergeben sich daraus, wie schwer die Pflegebedürftigkeit ist und wie groß der dafür benötigte Zeitaufwand zur Pflege und Versorgung ist. Die Einteilung in die Pflegestufen 1, 2 oder 3 erfolgt über die Pflegekassen und bestimmt über die Höhe der Pflegeleistung.

Pflegestufe 1

Mit Pflegestufe 1 beginnt die „erhebliche Pflegebedürftigkeit“. Sie besteht, wenn ein Familienangehöriger oder eine andere vertraute, nicht ausgebildete Pflegeperson täglich mindestens 90 Minuten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen braucht. Die Grundpflege muss dabei mehr als 45 Minuten ausmachen.

Pflegestufe 2

Benötigt ein Verwandter oder eine andere, nicht ausgebildete Pflegeperson täglich mindestens drei Stunden zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, wird der Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 2 eingestuft. Für die Grundpflege müssen dafür mindestens zwei Stunden zu drei oder mehr verschiedenen Zeiten anfallen.

Pflegestufe 3

Liegt der tägliche Zeitaufwand der Angehörigen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bei fünf oder mehr Stunden, wobei mindestens vier Stunden für die Grundpflege entfallen, erfolgt die Einordnung in die höchste Pflegestufe 3. Der konkrete Hilfebedarf der Person ist praktisch jederzeit gegeben und verlangt daher eine 24 Stunden Betreuung.

Pflegestufe 0

Unter die sogenannte Pflegestufe 0 fallen alle Personen, die keinen erheblichen Hilfebedarf in Form von Pflegeleistungen haben. Anhand von 13 Kriterien kann jedoch eine eingeschränkte Alltagskompetenz und damit der Anspruch auf Betreuungsgeld festgestellt werden, um die hauswirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten.

Quellen / Weblinks

Wikipedia