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Kritik des Eherechts in Deutschland
Kritik des geltenden Eherechts in Deutschland
Die deutsche Rechtswissenschaft ist heute noch immer ein Bereich, in dem die gesetzesgläubigen, haarspalterischen, Kritiker notfalls eliminierenden Methoden der Scholastik gelten, als hätte es seit dem 13. Jahrhundert weder die Aufklärung, die deutsche Rechtsphilosophie noch die Diskussion um Naturrecht oder positives Recht gegeben. Besonders zeichnen sich hierbei die Lehrstühle für Familienrecht aus, die kein Problem sahen und sehen, von der pandektistischen Sicht des 19. Jahrunderts zu den familienrechtlichen Regelungen des BGB, des Nationalsozialismus, nach 1949 zur Gesetzgebung einer "Gütertrennung mit Zugewinnausgleich" und schließlich zur Eherechtsreform von 1977 zu wechseln, als sei das Familienrecht grundsätzlich eine Sache der jeweiligen Gesetzgebung.
Immerhin war die deutsche Familienrechtswissenschaft bis 1980 noch so ehrlich zu gestehen, dass sie weder über einen Ehebegriff noch über einen (rechtlichen) Familienbegriff verfügt, weil insbesondere der Ehebegriff der Pandektistik - der in das BGB übernommen wurde - als fragwürdig betrachtet wurde. Die Fragwürdigkeit des Ehebegriffs hat das deutsche Bundesverfassungsgericht dann ganz einfach durch seine Entscheidung vom 28. Februar 1980 - "Eherechtsreform" - beseitigt, indem es den pandektistischen Ehebegriff als maßgebend bezeichnete, freilich ohne auch nur den Versuch einer Begründung dafür zu unternehmen. Aber auch das war für die deutsche Familienrechtswissenschaft kein Problem, ist sie doch daran gewöhnt, die positivistischen Kapricen des Gesetzgebers (und deren bundesverfassungsgerichtliche Auslegung) kritiklos hinzunehmen, soweit sich dies nur mit der scholastischen Methodik vereinbaren läßt! Lästige Kritiker der herrschenden Meinung werden zwar heute nicht mehr verbrannt - wie einst Giordano Bruno - doch wird rechtstheoretische Kritik am geltenden Gesetzesrecht von den juristischen Praktikerzeitschriften grundsätzlich abgewiesen; diese Zeitschriften sind nicht einmal bereit, kritische Literatur zur Eherechtsreform mit einer Rezension zu würdigen, und diese Form der Zensur kommt einer Verbrennung doch schon gefährlich nahe.
Das seit der Eherechtsreform im Jahre 1977 in Deutschland geltende Eherecht und seine Behandlung durch die Familienrechtswissenschaft weisen grundlegende Mängel auf. So ist bereits die Ansicht, die Ehe betreffe ein Verhältnis „zwischen“ den Partnern, nachweislich falsch, denn das Verhältnis zwischen Sexualpartnern wird entweder faktisch begründet – „Liebe“ - oder dieses Verhältnis beruht auf einem Vertrag - dem „Verlöbnis“. Demgegenüber stellt die Ehe ein Schutzverhältnis für die Sexualpartnerschaft gegen den Sexualneid in der Gesellschaft dar und soll störende Eingriffe Dritter verhüten – der sogenannte „Drittstörerschutz“: jeder „Ehepartner“ erhält eine Ausschließlichkeitsgarantie bezüglich des anderen (Ehe-)Partners (oder sollte eine solche Garantie erhalten, wie es in früherer Zeit selbstverständlich war). Das Missverständnis über den Begriff der Ehe - dem auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Eherechtsreform erlegen ist! - hat dazu geführt, dass die Ehe in Deutschland keinen Schutz mehr genießt: der strafrechtliche Schutz wurde im Jahre 1969 durch eine sozial-liberale Regierungskoalition aufgehoben; einen Schadensersatzanspruch gegen den Drittstörer gibt es in Deutschland nicht, mit der Folge, dass die von Dritten verletzten Ehepartner zur Selbsthilfe greifen: nach Angaben des Bundeskriminalamts entfallen fast 30% aller Tötungsdelikte auf sogenannte Eifersuchtstaten! Der deutsche Gesetzgeber kümmert sich jedoch nicht um diese rechtlichen Mängel, die er wohl für ein Zeichen des Liberalismus hält! Natürlich ist bei einem Ehebruch immer einer der Ehepartner beteiligt, aber dessen Verhalten verletzt nicht etwa das eheliche Verhältnis, sondern entweder das Liebesverhältnis zwischen den (Ehe-)Partnern - das in diesem Fall ohnehin nicht mehr von beiden Seiten besteht - oder ein zwischen den (Ehe-)Partnern geschlossenes Verlöbnis mit der Folge, dass der schuldige Partner die Scheidung der Ehe hinnehmen müsste. Heute kann freilich auch der schuldige (Ehe-)Partner die Scheidung verlangen, weil eine vertragliche Bindung zwischen den (Ehe-)Partnern vom Gesetz und von den Gerichten nicht mehr anerkannt wird.
Im frühen Mittelalter gab es noch zwei Formen der Ehe: zum einen die sogenannte Friedel-Ehe, die kein Verlöbnis zwischen den Partnern voraussetzte, sondern eine „Liebes-Ehe“ war, und zum anderen die „Verlöbnis-Ehe“, die mit Vermögensregelungen verbunden war und von der Kirche als „rechte Ehe“ bezeichnet wurde, weil das Verlöbnis eine Verantwortlichkeit zwischen den Partnern, insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle Nachkommenschaft, begründete. Die Kirche sorgte deshalb auch dafür, dass die Friedel-Ehe allmählich verschwand, sodass bis zum 1.7.1977 nur noch die Verlöbnis-Ehe in Deutschland bekannt war.
Die Eherechtsreform bedeutete nun nichts anderes als die simple Ersetzung der Verlöbnis-Ehe durch die Friedel-Ehe, was allerdings weder dem Gesetzgeber noch der Familienrechtswissenschaft - und erstaunlicherweise auch der katholischen Kirche - nicht auffiel. Offensichtlich wurde die neue Liebes-Ehe als „liberal“ angesehen, kam also den Parteizielen der FDP entgegen, während die SPD in der damaligen sozial-liberalen Regierung dafür sorgte, dass natürlich die vermögensrechtlichen Folgen der alten Verlöbnis-Ehe weiterhin in Kraft blieben, ungeachtet der Tatsache, dass sich aus einem faktischen Verhältnis – „Liebe“ - keine rechtlichen Ansprüche herleiten lassen! Dieser Widerspruch ist die Ursache dafür, dass die Eherechtsreform bis heute als ungerecht gilt, was sie ja auch tatsächlich ist. Denn warum soll ein verlassener Ehepartner für den Unterhalt des anderen Ehepartners aufkommen, sobald sich dieser auf die Maxime beruft: „Wenn die Liebe weg ist, kann geschieden werden“? Die Eherechtsreform von 1977 war also nicht nur unsozial, sondern sie war auch nicht wirklich liberal, denn liberal wäre gewesen, wenn beide Eheformen - Liebes-Ehe und Verlöbnis-Ehe - nebeneinander zur Wahl gestellt worden wären, wie dies in dem bekannten Eherecht des Staates Louisiana/USA seit 1997 der Fall ist.
Bedauerlich ist, dass die Kirchen bis heute nicht verstanden haben, dass die Nichtanerkennung der kirchlichen Trauung - bei der Verlöbnisversprechen(!) abgegeben werden - einen Verstoß des Staates gegen die Freiheitsgarantie des Artikels 2 GG darstellt (nicht etwa einen Verstoß gegen Artikel 6 GG, der seinem eigentlichen Sinn gemäß nur die Garantie des Drittstörerschutzes bieten sollte: eben das Fehlen dieses Schutzes verletzt also Artikel 6 GG!).
In früheren Zeiten hat man auch noch gewusst, dass die Ehe (als Drittstörerschutz!) nur für moralisch akzeptable Sexualverhältnisse verliehen werden kann. Hierauf beruhten die Regeln, die eine Ehe unzulässig machten (Heiratsalter, nahe Verwandtschaft etc.). Staat und Gesellschaft haben diesen Schutz gewährt, weil sie am Gedeihen von Familien und ihrer Nachkommenschaft interessiert waren, die sie für ihre eigene Existenz dringend wünschen mussten. Aus welchen Gründen der Staat und die Gesellschaft homosexuellen Partnern die Ehe - oder die Rechte von Ehepartnern - gewähren sollten, ist nicht einsehbar; zwischen homosexuellen und heterosexuellen Paaren mag zwar hinsichtlich der Liebe eine vergleichbare Situation vorhanden sein, aber die Liebe als solche erzeugt noch keine moralischen Ansprüche an Gesellschaft und Staat (niemand käme auf den Gedanken, 12-jährigen sexuell tätigen Kindern oder Geschwistern die Ehe zuzugestehen - vielleicht noch nicht??). Insofern wäre die „Homosexuellen-Ehe“ ein Irrweg, der den heutigen Mangel an theoretischer Einsicht offenbaren würde. „Toleranz“ gegenüber unsittlichen Verhältnissen bedeutet nicht etwa, dass solche Verhältnisse „sittlich“ werden, sondern lediglich, dass Staat und Gesellschaft solche unsittlichen Verhältnisse nicht mehr verfolgen. Keinesfalls kann die Rechtsordnung unsittlichen Verhältnissen irgendwelche Rechte verleihen (§ 138 I BGB); die heutige Gesetzeslage, die homosexuellen Paaren Rechte zubilligt, beweist die mangelnde Einsicht des Gesetzgebers.
Es sollte an der Zeit sein, die Eherechtsreform von 1977 zu überprüfen. Schließlich dürften die Ergebnisse dieser Reform für die extrem hohen Zahlen Alleinerziehender, Singles und homosexueller Partnerschaften in unserer Gesellschaft verantwortlich sein, ebenso für die Probleme, die sich daraus für die Zukunft unseres Staates und seiner Gesellschaft ergeben.
Karl Eckhart Heinz, Seminar für Rechtsphilosophie der Universität Bonn.
Init-Quelle
Entnommen aus der:
Erster Autor: 88.153.51.204 angelegt am 14.09.2010 um 08:53
Andere Lexika
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- ↑ Karl Eckhart HEINZ Liebe - Ehe - Familie. Theorie des gesamten Familienrechts. Mit dem Entwurf eines neuen Ehe- und Familienrechts (682 Seiten). ISBN 978-3-938502-07-5.