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Freiwillige Gerichtsbarkeit

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Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland Verfahren und Tätigkeiten im Zivilrecht, die nicht in der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern seit dem Jahr 1900 im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und seit 2008 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt sind. Beispiele sind die Tätigkeiten eines Schiedsmannes und eines Betreuers.

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