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Eheannullierung

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Eheannullierung und Ehenichtigkeit sind rechtliche Verfahren zu Aufhebung (Nichtigkeitserklärung) einer Ehe, die sich im Kirchenrecht und im Zivilrecht finden.

Die Römisch-katholische Kirche sieht folgende Regelung vor: In einem kirchenrechtlichen Verfahrens werden alle Seiten ausreichend gehört, Anschließend stellt das Offizialat des jeweiligen Bistums die ungültig geschlossene Ehe fest. Mit dem apostolischen Schreiben Mitis Iudex Dominus Iesus („Der milde Richter Herr Jesus“) vom 15. August 2015 vereinfachte Papst Franziskus das Ehenichtigkeitsverfahren.[1] Die Interessen der einzelnen Parteien werden von so genannten Ehebandverteidigern vertreten.

In Deutschland gibt es im Zivilrecht eine Nichtigkeit der Ehe seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr. Der Gesetzgeber geht heute davon aus, dass es unbillig wäre, einen ganzen Lebensabschnitt, in dem die Beteiligten zumindest dem öffentlichen Anschein und in der Regel auch der eigenen Überzeugung nach verheiratet waren, rechtlich als quasi „nicht gewesen“ zu disqualifizieren.

Nach österreichischem Recht kann eine Ehe z.B für nichtig erklärt werden, wenn es einen Formmangel (Trauung ohne gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten) gab.

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Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Deutschsprachiger Text auf den Internetseiten des Vatikans.

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