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EWitness

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eWitness ist ein kommerzielles Unternehmen mit Sitz in Luxemburg, welches als gleichnamiges Produkt eine Form der gesicherten Mail bzw Datenübertragung anbietet.
Laut Hersteller/Anbieter ist eWitness („electronic witness“) ein weltweit verfügbarer elektronischer Notariatsservice. Das System ermöglicht es Unternehmen, Transaktionen im Online-Bereich beweisbar zu dokumentieren. Insbesondere der Versand von E-Mails sowie FTP-Uploads können mit dem System auf elektronischem Wege notariell bestätigt werden.

Grobe Funktionsweise
Am System eWitness teilnehmende (Anm.d.A.) Notare protokollieren elektronische Transaktionen von Unternehmen, wie zum Beispiel E-Mails und FTP-Übertragungen, und versehen diese mit qualifizierten digitalen Signaturen und Zeitstempeln.(Zitat von der Herstellerhomepage)
Auf diese Art will eWitness nicht nur die Zustellung einer E-Mail, sondern auch deren Inhalt nachweisen.

Vergleichbare Produkte
eWitness ist ein vergleichbares Produkt zu z.B. dem im Aufbau befindlichen De-Mail oder des ebenfalls kommerziellen E-Postbriefs der Deutsche Post AG

Warum Mails und deren Übertragung überhaupt nachweisbar machen?
Hintergrund warum signierte Emails und nachweisbare Übertragungswege immer mehr an Bedeutung gewinnen ist, dass lt. laufender Rechtsprechung sowohl in Deutschland, vermutlich auch in vielen anderen Ländern, auch eine Nachricht per Email als zugestellt (im Sinne des Gesetzes) gilt, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Email in den Verfügungsbereich des Empfänger gelangte.
Heißt übersetzt, wenn ein Absender beweisen kann, dass ein Email das elektronische Postfach des Empfängers erreichte, dann gilt es als zugestellt, mit einer Lesebestätigung (z.B. einer Antwort des Empfängers) sogar als zur Kenntnis genommen.
Mit Erhalt bzw. Kenntnisnahme einer Nachricht beginnen Fristen zu laufen.
Streitig ist häufig, ob Erhalt und Kenntnisnahme gleichzusetzen ist. Es finden sich Auffassungen, das bei Emails Erhalt und Kenntnisnahme in gleichzusetzen ist, wenn der Erhalt während eines Werktages zu Tagzeiten geschah (vgl. Zustellung von Post/Posturkunden sowie Zustellung zur Unzeit).
Unberücksichtigt bleibt dabei, dass es technisch oft völlig verschiedene Systeme (z.B. Server) sind, die Mails empfangen und die das eigentliche Postfach speichern. Zwischen diesen Systemen könnte es zu Verlust der Daten kommen.
In einem von Rechtsanwalt Paul E. Mertes und Rechtsreferendar Johannes J. W. Daners verfassten Artikel mit dem Titel „Der Zugang von E-Mails im Rechtsverkehr - Risikoverteilung bei der Behandlung des ‘digitalen Briefkastens’“ (Zeitschrift für die Anwaltspraxis, Heft 22/2008, 1239 ff.) wird von den Autoren die Auffassung vertreten, dass eine Email bereits mit dem Eingang auf dem Server des Mail-Providers des Empfängers als zugestellt gilt. Das Eintreffen der E-Mail im persönlichen Account des Empfängers sei nicht unbedingt notwendig, um den Status des Zugestelltseins zu erreichen. Eventuelle Übermittlungsfehler auf dem Weg vom Maileingangsserver des Providers zu dem Speicherort des Accounts des Empfängers könnten vom Empfänger nicht geltend gemacht werden, um die Rechtsfolgen einer zugestellten E-Mail in Frage zu stellen. Die Autoren des Artikels: „Wer einen E-Mail-Account eröffnet, muss sich um einen redlichen und zuverlässigen Provider bemühen, der die innerorganisatorische Weiterleitung verlässlich leistet. Eine mangelhafte Provider-Auswahl ist kein ‘Zugangs-Schutzschild’. Die Absender einer E-Mail sind gehalten, sich über die Zustellpraxis ihres Providers zu informieren.“

Allerdings ist diese Auffassung von Herrn Mertes umstritten.

Charme hat der Artikel, wenn man beachtet, dass der Autor Paul E. Mertes deutsche Kontaktperson des Unternehmens eWitness s.a. (Luxemburg). Die Firma von Herrn Mertes ist am Vertrieb und Verbreitung wirtschaftlich interessiert, denn laut eWitness s.a. wird "die europaweite Projektleitung von dem auf internationale IT-Projekte spezialisierten Unternehmen "Mertes & Leven" aus Korschenbroich bei Düsseldorf verantwortet".

Kritik
Zum einen ist die eingegrenzte Auffassung, dass der Erhalt einer Nachricht durch einen Dritten, in dem Fall der Mail-Provider, bereits eine Zustellung an den Empfänger darstellt, recht umstritten.
Zum anderen kann das System eWitness lediglich den Übertragungsweg bis zum Mail-Provider nachweisen bzw. bestätigen.

Viele Artikel zum Thema eWitness im Netz, die auf den ersten Blick scheinbar unabhängig sind, erweisen sich auf den zweiten Blick oft als von Herrn Mertes bzw. seinen Mitarbeitern mit Informationen versorgt und z.T. sind sie sogar als Kontakt für weitere Informationen benannt (siehe z.B. den Artikel in Channelpartner).
Es ist fraglich, in wie weit das System eWitness tatsächlich Bedeutung in der Rechtsprechung hat. Es liessen sich bislang zumindestens keine Urteile finden, die namentlich auf Grund der Bestätigung eines eWitness Vorgangs ergingen.
In den beiden Urteilen, auf die in dem Artikel bei Channelpartner.de Bezug genommen wird (OLG D'dorf und LG HH), ist der Übertragungsweg nicht durch Signatur bestätigt worden. In D'dorf hat der Beklagte die Mail angeblich nie gelesen, der Erhalt im Postfach war aber unstreitig. In HH ging das Mail als bcc an den Anwalt des Absenders und der Empfänger berief sich darauf, dass seine Firewall das Mail abgefangen und er es deshalb nicht bekommen habe. (Wer mehr dazu wissen will, möge die Urteilsdatenbanken bemühen)

Verweise:


Init-Quelle

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Erster Autor: 80.153.238.44 angelegt am 12.08.2010 um 12:49


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