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Bundesdatenschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesdatenschutzgesetz
Früherer Titel: Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung
Abkürzung: BDSG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Ursprüngliche Fassung vom: 27. Januar 1977
Inkrafttreten am: überw. 1. Januar 1978
Letzte Neufassung vom: 30. Juni 2017
Inkrafttreten der
Neufassung am:
25. Mai 2018
Letzte Änderung durch: Art. 12 G vom 20. November 2019
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
26. November 2019
Weblink: Text des Gesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Ursprünglich ging es dabei um personenbezogene Daten.

Der § 1Vorlage:§/Wartung/buzer Absatz 1 BDSG in der alten Fassung lautete:

„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“

Das BDSG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder (also vor allem Behörden), soweit nicht landesrechtliche Regelungen greifen, sowie für nichtöffentliche Stellen. Demzufolge ist grundsätzlich jedes Unternehmen betroffen.

Änderungen ergaben sich in jüngster Zeit vor allem durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze[1] müssen immer an die Änderungen angepasst werden.

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Einzelnachweise

  1. Frank Fechner, Johannes C. Mayer (Hrsg): Medienrecht. Vorschriftensammlung. 10. Auflage. C. F. Müller Verlag 2014, Seite XII

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