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Bundesdatenschutzgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Bundesdatenschutzgesetz |
Früherer Titel: | Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung |
Abkürzung: | BDSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Januar 1977 |
Inkrafttreten am: | überw. 1. Januar 1978 |
Letzte Neufassung vom: | 30. Juni 2017 |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
25. Mai 2018 |
Letzte Änderung durch: | Art. 12 G vom 20. November 2019 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
26. November 2019 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt den Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Ursprünglich ging es dabei um personenbezogene Daten.
Der § 1 Absatz 1 BDSG in der alten Fassung lautete:
„Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Das BDSG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder (also vor allem Behörden), soweit nicht landesrechtliche Regelungen greifen, sowie für nichtöffentliche Stellen. Demzufolge ist grundsätzlich jedes Unternehmen betroffen.
Änderungen ergaben sich in jüngster Zeit vor allem durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze[1] müssen immer an die Änderungen angepasst werden.
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Einzelnachweise
- ↑ Frank Fechner, Johannes C. Mayer (Hrsg): Medienrecht. Vorschriftensammlung. 10. Auflage. C. F. Müller Verlag 2014, Seite XII
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