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Benutzer:Rapunzel/Spielwiese
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Panoramafreiheit
Maßgeblich ist das Urheber-Gesetz:
- § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen
- „(Zitat) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Was bedeutet Panoramafreiheit?
Unter Panoramafreiheit versteht der Gesetzgeber die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Dies betrifft zum Beispiel das einfache Anfertigen einer Fotografie als auch die Veröffentlichung dieser Aufnahme.
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Man darf also ein Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten.
Ausschlaggebend ist jedoch der tatsächliche öffentliche Zugang. Der Standpunkt zum Zwecke der Aufnahme muss ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.