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Bedarfsgemeinschaft

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Bedarfsgemeinschaft ist ein Rechtsbegriff im Sozialhilferecht der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde bei der Reform 2005 in das neu geregelte Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) übernommen. Dem Begriff der Bedarfsgemeinschaft liegt der Gedanke zu Grunde, dass Personen, die persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander haben und die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sich in Notlagen gegenseitig materiell unterstützen und ihren Lebensunterhalt gemeinsam decken. Der anerkannte Regelbedarf von volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem Partner leben, beträgt 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden. Dieser Regelbedarf beträgt für eine erwachsene, alleinstehende Person im Jahr 2020 monatlich 432 €, für erwachsene Partner in einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft 389 €.

Im Juli 2020 gab es in Deutschland rund 3 Millionen Bedarfsgemeinschaften.[1]

Kritik

Es wird immer wieder beanstandet, dass durch das Konzept der Bedarfsgemeinschaft Partner auf Unterhaltsleistungen verwiesen werden sollen, auf die sie gar keinen Rechtsanspruch haben und die sie infolgedessen auch nicht vor Gericht einklagen könnten. Angesichts des geringen Unterschieds von 10% beim Regelsatz erscheint diese Kritik jedoch übertrieben, da in Wohn- und Hausgemeinschaften aus verschiedenen Gründen Einsparmöglichkeiten bestehen, die eine alleinstehende Person in der Form nicht hat.

Das heutige Problem ist vielmehr bei der Berechnung, ob das Jobcenter von einer Wohngemeinschaft oder einer Partnerschaft ausgeht. Zudem sind viele Berechnungen und Bewilligungsbescheide fehlerhaft oder werden verspätet erstellt.

Vergleich zu Wikipedia




Einzelnachweise

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