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Bearbeitungsgebühr wegen des Einwerfens von Werbung in den Briefkasten

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Die Bearbeitungsgebühr für die Duldung von Werbung (Deutschland) ist ein immer beliebter werdendes Mittel um dem unerwünschten Einwerfen von Werbematerial in den eigenen Briefkasten zu begegnen. Hierzu bringt der Anwohner, dem der Briefkasten gehört einen formlosen aber gut sichtbaren Hinweis an seinem Briefkasten an, in dem er den Boten, der das Werbematerial in den Briefkasten einwerfen will, deutlich macht, dass er das Einwerfen von Werbung in seinen Briefkasten nicht duldet. Für den Fall, dass der Bote die Werbung dennoch in den Briefkasten einwirft, muss im Hinweis bereits deutlich das Entrichten eines Geldbetrages verlangt werden. Dieser Geldbetrag kann im Hinweis sowohl vom Boten wie auch vom Auftraggeber des Boten verlangt werden. Es muss der Bote und der Auftraggeber des Boten genannt werden um eine Anspruchsgrundlage gegen beide zu verwirklichen.

Begriffserklärung "Bearbeitungsgebühr"

Der Begriff der "Bearbeitungsgebühr" ist hierbei etwas unsauber ausgedrückt, da der Begriff der Gebühr eigentlich die Bezahlung einer hoheitlichen Maßnahme beschreibt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wurde der Begriff aber auch schon bisher häufig für privatwirtschaftliche Entgelte verwendet. Die Bezeichnung "Gebühr" ist für die Verwirklichung der Anspruchsgrundlage unschädlich. Vielmehr ist der Begriff analog zu den "Telefongebühren" bei der Telefonrechnung eines Telekommunikationsunternehmens oder der Detektivgebühr, wenn ein Landendieb beim Diebstahl vom Überwachungspersonal des Geschäftsinhabers erwischt wurde in das tatsächlich gemeinte umzuinterpretieren. Tatsächlich wird mit dem Begriff der Gebühr hier darauf hingewiesen, dass derjenige, der die Gebühr verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen leistet wofür er von demjenigen, der dieses Tun, Dulden oder Unterlassen in Anspruch nimmt entlohnt werden möchte. Im Falle der Telefongebühr bestand die Leistung des Telekommunikationsunternehmens darin, dass die Möglichkeit des Telefonierens bereitgestellt wurde und im tatsächlichen Telefonieren des Kunden. Im Falle der Detektivgebühr bestand die Leistung des Geschäftsinhabers darin, dass der Landendieb entdeckt wurde.

Anspruchsgrundlage des Anwohners auf Entrichtung der Bearbeitungsgebühr

Anspruchsgrundlage des Anwohners gegen den Boten

Die Anspruchsgrundlage begründet sich aus dem Allgemeinen Teil, Abschnitt 3 "Rechtsgeschäfte", Titel 3 "Vertrag" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Hinweis des Anwohners an seinem Briefkasten ist dabei als Invitatio ad offerendum oder zu deutsch Aufforderung zur Abgabe eines Angebots anzusehen. Das Angebot oder den Antrag gibt hierbei also der Bote ab, indem er das Werbematerial tatsächlich in den Briefkasten einwirft. Der Antrag des Boten wird vom Anwohner mit dem Erhalt des Werbematerials wirksam angenommen. Somit ist ein gültiger Vertrag zustandegekommen. Für das Zustandekommen dieser Art von Vertrag ist keine Form vorgeschrieben. Einer mündlichen Form oder einer Schriftform bedarf es also nicht. Die hier faktische "sonstige" Form ist also für die Verwirklichung der Anspruchsgrundlage ausreichend.

Anspruchsgrundlage des Anwohners gegen den Auftraggeber des Boten

Die Anspruchsgrundlage begründet sich auch hier aus dem Allgemeinen Teil, Abschnitt 3 "Rechtsgeschäfte", Titel 3 "Vertrag" des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Anspruchsgrundlage entsteht dabei durch das Bemühen des Auftraggebers mit seinem Werbematerial den Abschluss eines Vertrages anbahnen zu wollen. Zwar hat der Bote für seinen Auftraggeber regelmäßig keine Vertretungsmacht ausgeübt, jedoch trifft den Auftraggeber ein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden seines Boten. Dadurch haftet der Aufraggeber für das Verhalten seines Boten und die Anspruchsgrundlage wird verwirklicht.

Anspruchsgrundlage des Auftraggebers gegen seinen Boten

Leistet der Auftraggeber die "Bearbeitungsgebühr" an den Anwohner, so hat er gegen seinen Boten eine Anspruchsgrundlage auf Ersatz des von diesem verursachten Schaden. Der Bote hat schuldhaft das Werbematerial in den Briefkasten eingeworfen und damit den Hinweis des Anwohners missachtet. Der Bote hat den Vertrag zwischen ihm und seinem Auftraggeber schlecht erfüllt, weil er vermeidbare Kosten verursacht hat und haftet dafür gegenüber seinem Auftraggeber für die Schlechtleistung. Der Bote muss dem Auftraggeber die an den Anwohner entrichtete "Bearbeitungsgebür" ersetzen.

Quellennachweis

Datensicherung ohne Löschantrag

  • Autor:Wr3ter