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Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wurde in Westdeutschland 1980 eingeführt, um alleinerziehende Mütter und Väter für den Fall, das der andere unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlen kann oder will, finanziell zu unterstützen. Der Unterhaltsvorschuss ist niedriger als der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt zum Beispiel im Jahr 2024 für Kinder unter 5 Jahren monatlich 230 €, während laut der Düsseldorfer Tabelle 480 € zu zahlen wären. Dabei gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG auf das Land oder die Kommune als zuständigen Sozialleistungsträger über.
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