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Reichsfluchtsteuer

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Erste Seite des Textes im Reichsgesetzblatt

Die Reichsfluchtsteuer wurde am 8. Dezember 1931 in Deutschland als einmalig zu zahlende Vermögenssteuer durch eine Notverordnung von Heinrich Brüning eingeführt. Sie wurde bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes fällig, sofern das Vermögen 200.000 Reichsmark oder das Jahreseinkommen 20.000 Reichsmark überstieg. Der Steuersatz wurde auf 25 Prozent des Vermögens des Steuerpflichtigen festgesetzt. Die Vorschriften über die Reichsfluchtsteuer wurden erst durch das „Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften“ vom 23. Juli 1953 (BStBl. 1953 I S. 276) aufgehoben.

Auswirkungen

Die Einführung dieser Steuer erfolgte, um Kapitalflucht zu verhindern und die Emigration reicher Bürger zu verringern. Letztlich verhindert wurde die Emigration dadurch nicht.

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