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Talmud 5. Ordnung

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Ordnungen und Traktate

5. Ordnung

5. Ordnung Kodaschim / Qodaschim / Kadaschim ("Heiliges",

                                              "Heiligkeiten"): kultische Anweisungen, vor allem zum Thema Opfer; 
                                              Opfer- und Schächtgesetz [an dieser Stelle einige allgemeine Hinweise: 
                                                 Opfer = Korban, "Darbringung", Hauptbestandteil des altisraelitischen 
                                                 Gottesdienstes (Lev 1-7) bis zur Zerstörung des 2. Tempels; Ablehnung 
                                                 des heidnischen Menschenopfers (Lev 18,21, Jer 7,31); Opfergabe: 
                                                 a) tierische (Sewach = Schlacht-Opfer, daher Misbeach =  
                                                 Schlachtungsstätte = Altar); b) pflanzliche (Mincha = Speise-, Nessech 
                                                 = Trank-Opfer); Arten des Opfers: allgemeines täglich 
                                                 immerwährendes (Tamid), sabbatliches und festtägliches Opfer (nach 
                                                 besonderem Ritual), für den einzelnen Sünd- (Chattat), Schuld- 
                                                 (Ascham), Dank- (Toda) Opfer; ältester und häufigster Typ: 
                                                 Brand-Opfer (Ola = Ganzverbrennung); gewisse Opfer-Gaben fielen 
                                                 den Priestern zu, vom Dank-Opfer hielt auch der Geber eine Opfer-
                                                 Mahlzeit; prophetische Stimmen gegen Äusserlichkeit des Opfer-
                                                 Dienstes (Hos 6,6); nach dem Tempelfall Ersatz des Opfers durch das 
                                                 Gebet; fortgesetzte Opfer-Darbringung bei Falascha und Samaritanern; 
                                                 - Schächten / Schechita: das rituelle Schlachten von Tieren im 
                                                 Judentum (und auch im Islam); bezweckt wird das möglichst 
                                                 rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl 
                                                 im Judentum als auch im Islam verboten ist; die Tötung erfolgt im 
                                                 Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach 
                                                 bestimmten Rechtsschulen zulässig; mittels eines speziellen Messers 
                                                 mit einem einzigen grossen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in 
                                                 dessen Folge die grossen Blutgefässe sowie Luft- und Speiseröhre 
                                                 durchtrennt werden, wird das Tier getötet; in der Tora steht 
                                                 geschrieben „Du sollst von Deinem Grossvieh und Kleinvieh 
                                                 schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“, Dtn 12,21; da zu den 
                                                 Worten „wie ich Dir befohlen habe“ in der ganzen Bibel kein weiterer 
                                                 Hinweis zu finden ist, Regelung in der mündlichen Lehre, festgehalten 
                                                 im Talmud (Traktat Chulin 1-2), in Maimonides' Mischne Tora (Sefer 
                                                 Keduscha) und in Karos Schulchan Aruch (Jore De'a 1-28); das 
                                                 Schächtgebot – sehr umstritten - soll ein äusserst humanes, das Leid 
                                                 des Tieres schonendes Verfahren sein; das halachisch korrekte 
                                                 Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch 
                                                 Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen 
                                                 muss. Der Schnitt muss durch Hin- und Herfahren ohne die geringste 
                                                 Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer 
                                                 ausgeführt werden; verboten ist: a) die kleinste Pause bei der 
                                                 Durchführung des Schnitts (hebr. Schehija); b) das Drücken des 
                                                 aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa); c) das Stechen des 
                                                 Messers in den Hals (hebr. Chalada); d) das Ausführen des Schnitts 
                                                 ausserhalb der für Schechita bestimmten Grenzen am Hals (hebr. 
                                                 Hagrama); e) das Losreissen der Halsgefässe durch den Schnitt (hebr. 
                                                 Ikur); der Schlachter (hebr. Schochet) selbst muss eine Ausbildung 
                                                 abgeschlossen haben, die sowohl praktische als auch „geistige“ 
                                                 Aspekte seiner Arbeit umfasst; das Schlachtmesser muss scharf wie 
                                                 eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. ä. aufweisen; 
                                                 auch der Schlachtprozess selbst ist festen Regeln unterworfen; erste 
                                                 Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher (bzw. im Islam 
                                                 halal ist); mit einem einzigen Schnitt ist nun die Kehle zu 
                                                 durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die 
                                                 Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt 
                                                 werden müssen; diese Technik führt für gewöhnlich den Tod binnen 
                                                 3-4 Sekunden herbei; das Tier muss vollständig ausbluten, da der 
                                                 Genuss von Blut verboten ist; Schechita beschreibt nicht allein den 
                                                 Prozess der Schlachtung selbst, sondern auch die anschliessende 
                                                 Kontrolle des Tieres und des Fleisches; so müssen im Judentum z. B. 
                                                 alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen 
                                                 und Salzen geschieht; ausserdem müssen Fleisch und Organe auf 
                                                 eventuelle Unregelmässigkeiten (z. B. Krebsgeschwüre) untersucht 
                                                 werden, welche das Fleisch treif, d. h. nicht koscher, machen würden; 
                                                 Fisch unterliegt nicht dem Gesetz von Schechita; der Talmud lehrt dies 
                                                 im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen 
                                                 Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein; hier ist nur das 
                                                 Faktum entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher 
                                                 genannte Fischart handelt; - Schächter: untersteht der Aufsicht des 
                                                 Rabbiners. Der Schächter ist Besitzer eines Diploms, das es ihm 
                                                 erlaubt, Grossvieh (Ochsen, Kühe) oder Kleinvieh (Schafe, Lämmer) 
                                                 zu schlachten; einige Schächter haben eine Genehmigung, 
                                                 ausschliesslich Geflügel zu schlachten; dem Schächter zur Seite steht 
                                                 der Menaker; er allein ist zuständig für das Entfernen des Talgfettes 
                                                 (Chelev) des Viehs, denn er kennt den Unterschied zwischen dem als 
                                                 Speise verbotenen Talgfett eines Tieres und seinem erlaubten Fett (das 
                                                 die Därme umgibt); der Menaker versteht sich auch auf das Entfernen 
                                                 der Hüftsehne, jenem Teil der Flanke eines Tieres, dessen Genuss 
                                                 ebenfalls verboten ist; - Bedika: die jüdisch-rituelle Fleischbeschau; der 
                                                 Schächter, der für die Schechita zuständig war, führt auch die 
                                                 Untersuchung durch, d. h. er ist gleichzeitig auch Fleischbeschauer]

5.1 Zebachim / Sevachim / Sewachim: Opferschlachtung, Schlachtopfer,

                                                 Gesetze zu den Tieropfern; 14 Kapitel; über die erforderliche Intention; 
                                                 wodurch ein Schlachtopfer untauglich wird und bei welchen Versehen 
                                                 es trotzdem tauglich bleibt; Blutsprengen, Vogelopfer, Vorrang von 
                                                 bestimmten Opfern gegenüber anderen; Reinigung der Gefässe; Anteil 
                                                 der Priester an den Opfern; Verbrennung von Stieren und Böcken; 
                                                 Geschichte der Opferstätten

5.2 Menachot: Speiseopfer, Darbringung von Speiseopfern; 13 Kapitel 5.3 Chullin ("Profanes" = profane Schlachtung): Schächtvorschriften

                                               (s. o. 5. Ordnung), Speisevorschriften; 12 Kapitel; Schechita; reine und 
                                               unreine Tiere; nicht Fleisch in Milch kochen; Abgaben von 
                                               Geschlachtetem an die Priester; Erstlinge von der Schafschur; Gesetz 
                                               vom Vogelnest

5.4 Bechorot / Bekhorot: Erstgeburten, Gesetze über die (männlichen)

                                              Erstgeburten von Vieh und Menschen; 9 Kapitel [zur Auslösung des 
                                              Sohnes/Pidjon ha-Ben: Wenn der erstgeborene Sohn dreissig Tage alt 
                                              geworden ist, muss man ihn vom Priester "auslösen". "Erstgeborener" 
                                              (Bechor) in dieser Hinsicht ist jener Sohn, der als Erster aus dem Schoss 
                                              seiner Mutter kommt (durch dessen Geburt die Frau zur Erstgebärenden 
                                              wird) und das Licht der Welt erblickt. Mit anderen Worten: Selbst wenn 
                                              der Säugling nicht der Erstgeborene seines Vaters ist - aber der seiner 
                                              Mutter - , muss er ausgelöst werden. Der Sohn muss nicht ausgelöst 
                                              werden, wenn der Vater ein Cohen oder Levit oder seine Mutter die 
                                              Tochter eines Cohens oder Levits ist. Auch wenn ein Kind zum Beispiel 
                                              durch einen Kaiserschnitt auf die Welt gekommen ist, muss es nicht 
                                              ausgelöst werden. Nach Schwangerschaftsunterbrechungen besteht eine 
                                              besondere Situation, hier hole man die Entscheidung eines Rabbiners ein. 
                                              Die Pflicht, den Erstgeborenen auszulösen, ist die zweite Pflicht seines 
                                              Vaters (die erste ist die Beschneidung). Wurde der Säugling aus 
                                              irgendeinem Grund nicht von seinem Vater ausgelöst, muss er es später 
                                              selbst nachholen - genau wie er auch die Beschneidung selbst nachholen 
                                              muss, wenn sein Vater ihn nicht beschnitten hat. Alle Erstgeborenen sind 
                                              dem Herrn geheiligt (im tradierten Erbrecht gebührt dem Erstgeborenen 
                                              der doppelte Anteil). Wenn ein erstgeborener Sohn auf die Welt kommt, 
                                              löst man ihn symbolisch aus - wegen der Tatsache, dass der Cohen, der 
                                              Priester, die Aufgabe übernommen hat, die eigentlich diesem 
                                              Erstgeborenen zugedacht war. Damit er der Familie rechtmässig zusteht, 
                                              muss man ihn deshalb vom Cohen auslösen, der seinen Platz 
                                              eingenommen hat. Der Säugling muss mit Geld ausgelöst werden (mit 
                                              fünf Silbermünzen, deren Reinsilbergewicht mindestens 117 Gramm 
                                              beträgt; solche Münzen gibt es, geprägt von der Bank Israel; es können 
                                              auch andere reine Silbermünzen verwendet werden). Die 
                                              Auslösungszeremonie (Überreichung der fünf Münzen an den Cohen als 
                                              "Lösegeld", begleitet von Segenssprüchen; die Zeremonie kann auch 
                                              ohne den anwesenden Säugling durchgeführt werden) findet während 
                                              einer Pflichtmahlzeit (Se´udat Mizwa) statt und muss tagsüber 
                                              durchgeführt werden (es gibt Ausnahmen; z. B. zur Umgehung des 
                                              Schabbat, an dem man keine "Geschäfte" macht), sie findet im 
                                              allgemeinen in den Nachmittagsstunden statt, und die anschliessende 
                                              Mahlzeit zieht sich dann bis in den Abend hin]; weiter enthält der Traktat 
                                              Aussagen über Fehler, die einen Menschen zum Priesterdienst untauglich 
                                              machen; über Erbrechte des Erstgeborenen; über Rechte des Priesters 
                                              hinsichtlich des Lösegelds; über den Zehnten vom Vieh

5.5 Arachin / Arakhin („Schätzungen“; 9 Kapitel): Schätzungen von (dem

                                              Tempel) gelobten Werten; Verpflichtung des Erben; Pfändung, wenn das 
                                              Äquivalent nicht bezahlt wird; Lösung des ererbten, erkauften oder 
                                              verkauften Ackers; ummauerte Städte

5.6 Temurot („Vertauschungen“) bzw. Temura ("Vertauschung"): über

                                              Ersatzleistungen, Opfertiere bzw. den Umtausch derselben (Lev. 27,10); 
                                              umfasst 7 Kapitel

5.7 Keritot / Keretot ("Ausrottungen", "Abtrennungen"; 6 Kapitel): behandelt

                                                 die göttliche Strafe des Karet (Ausrottung), die auf vorsätzliche 
                                                 Verletzung der religiösen und ethischen Grundgebote steht 
                                                 (Sabbatentweihung, Unzucht u. a.; insges. 36 verschiedene  
                                                 Übertretungsfälle, wobei Vorsatz erforderlich ist); die Strafe wird als 
                                                 im Alter von 20-50 Jahren erfolgender "natürlicher" Tod ohne 
                                                 Nachkommen gedeutet

5.8 Meila / Meïla / Me'ila („Veruntreuung“, "Vergreifen" [am Geheiligten]):

                                                 Veruntreuung des Geheiligten, von Tempeleigentum; Sakrileg; umfasst 
                                                 6 Kapitel

5.9 Tamid („beständig“, „täglich“): das ständige [2 x täglich] Opfer;

                                                 7, ursprünglich 6 Kapitel (spätere Unterteilung von Kapitel 6); 
                                                 Nachtwache der Priester im Heiligtum; das Aufräumen des Altars; die 
                                                 verschiedenen Aufgaben der Priester; die Darbringung des 
                                                 Opferlamms; das Morgengebet; das Räucheropfer; der Hohepriester 
                                                 beim Opferdienst; der Priestersegen und die Gesänge der Leviten

5.10 Middot („Masse“; 5 Kapitel): behandelt Masse und Einrichtung des

                                                Tempels zu Jerusalem und seiner Geräte; keine Gemarah

5.11 Qinnim / Kinnim ("Nester", "Vogelnester"; 3 Kapitel): über das Opfern

                                                 von Tauben (Lev. 12,8 u.ö.), die arme Wöchnerinnen und Arme 
                                                 überhaupt bei bestimmten Verfehlungen darbringen und das auch als 
                                                 freiwilliges Brandopfer möglich ist; Komplikationen, wenn Vögel, die 
                                                 verschiedenen Personen oder zu verschiedenen Opferarten gehören, 
                                                 durcheinander geraten

Fussnoten