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Talmud 5. Ordnung
Ordnungen und Traktate
5. Ordnung
5. Ordnung Kodaschim / Qodaschim / Kadaschim ("Heiliges",
"Heiligkeiten"): kultische Anweisungen, vor allem zum Thema Opfer;
Opfer- und Schächtgesetz [an dieser Stelle einige allgemeine Hinweise:
Opfer = Korban, "Darbringung", Hauptbestandteil des altisraelitischen
Gottesdienstes (Lev 1-7) bis zur Zerstörung des 2. Tempels; Ablehnung
des heidnischen Menschenopfers (Lev 18,21, Jer 7,31); Opfergabe:
a) tierische (Sewach = Schlacht-Opfer, daher Misbeach =
Schlachtungsstätte = Altar); b) pflanzliche (Mincha = Speise-, Nessech
= Trank-Opfer); Arten des Opfers: allgemeines täglich
immerwährendes (Tamid), sabbatliches und festtägliches Opfer (nach
besonderem Ritual), für den einzelnen Sünd- (Chattat), Schuld-
(Ascham), Dank- (Toda) Opfer; ältester und häufigster Typ:
Brand-Opfer (Ola = Ganzverbrennung); gewisse Opfer-Gaben fielen
den Priestern zu, vom Dank-Opfer hielt auch der Geber eine Opfer-
Mahlzeit; prophetische Stimmen gegen Äusserlichkeit des Opfer-
Dienstes (Hos 6,6); nach dem Tempelfall Ersatz des Opfers durch das
Gebet; fortgesetzte Opfer-Darbringung bei Falascha und Samaritanern;
- Schächten / Schechita: das rituelle Schlachten von Tieren im
Judentum (und auch im Islam); bezweckt wird das möglichst
rückstandslose Ausbluten des Tieres, da der Genuss von Blut sowohl
im Judentum als auch im Islam verboten ist; die Tötung erfolgt im
Judentum unbetäubt; im Islam ist eine elektrische Betäubung nach
bestimmten Rechtsschulen zulässig; mittels eines speziellen Messers
mit einem einzigen grossen Schnitt quer durch die Halsunterseite, in
dessen Folge die grossen Blutgefässe sowie Luft- und Speiseröhre
durchtrennt werden, wird das Tier getötet; in der Tora steht
geschrieben „Du sollst von Deinem Grossvieh und Kleinvieh
schlachten, so wie ich Dir befohlen habe“, Dtn 12,21; da zu den
Worten „wie ich Dir befohlen habe“ in der ganzen Bibel kein weiterer
Hinweis zu finden ist, Regelung in der mündlichen Lehre, festgehalten
im Talmud (Traktat Chulin 1-2), in Maimonides' Mischne Tora (Sefer
Keduscha) und in Karos Schulchan Aruch (Jore De'a 1-28); das
Schächtgebot – sehr umstritten - soll ein äusserst humanes, das Leid
des Tieres schonendes Verfahren sein; das halachisch korrekte
Schächten besteht aus einem Halsschnitt, der bei Säugetieren durch
Luftröhre und Speiseröhre, bei Vögeln durch eine von beiden gehen
muss. Der Schnitt muss durch Hin- und Herfahren ohne die geringste
Unterbrechung mit einem scharfen, glatten und schartenfreien Messer
ausgeführt werden; verboten ist: a) die kleinste Pause bei der
Durchführung des Schnitts (hebr. Schehija); b) das Drücken des
aufliegenden Messers in den Hals (hebr. Derassa); c) das Stechen des
Messers in den Hals (hebr. Chalada); d) das Ausführen des Schnitts
ausserhalb der für Schechita bestimmten Grenzen am Hals (hebr.
Hagrama); e) das Losreissen der Halsgefässe durch den Schnitt (hebr.
Ikur); der Schlachter (hebr. Schochet) selbst muss eine Ausbildung
abgeschlossen haben, die sowohl praktische als auch „geistige“
Aspekte seiner Arbeit umfasst; das Schlachtmesser muss scharf wie
eine gute Rasierklinge sein und darf keinerlei Scharten o. ä. aufweisen;
auch der Schlachtprozess selbst ist festen Regeln unterworfen; erste
Voraussetzung ist, dass das Tier im Judentum koscher (bzw. im Islam
halal ist); mit einem einzigen Schnitt ist nun die Kehle zu
durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen, die
Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven durchtrennt
werden müssen; diese Technik führt für gewöhnlich den Tod binnen
3-4 Sekunden herbei; das Tier muss vollständig ausbluten, da der
Genuss von Blut verboten ist; Schechita beschreibt nicht allein den
Prozess der Schlachtung selbst, sondern auch die anschliessende
Kontrolle des Tieres und des Fleisches; so müssen im Judentum z. B.
alle Blutrückstände beseitigt werden, was gewöhnlich durch Waschen
und Salzen geschieht; ausserdem müssen Fleisch und Organe auf
eventuelle Unregelmässigkeiten (z. B. Krebsgeschwüre) untersucht
werden, welche das Fleisch treif, d. h. nicht koscher, machen würden;
Fisch unterliegt nicht dem Gesetz von Schechita; der Talmud lehrt dies
im Traktat Chullin 27b, und auch der Schulchan Aruch geht auf diesen
Sachverhalt im Abschnitt Hilchot Schechita 1 ein; hier ist nur das
Faktum entscheidend, dass es sich um eine von der Tora als koscher
genannte Fischart handelt; - Schächter: untersteht der Aufsicht des
Rabbiners. Der Schächter ist Besitzer eines Diploms, das es ihm
erlaubt, Grossvieh (Ochsen, Kühe) oder Kleinvieh (Schafe, Lämmer)
zu schlachten; einige Schächter haben eine Genehmigung,
ausschliesslich Geflügel zu schlachten; dem Schächter zur Seite steht
der Menaker; er allein ist zuständig für das Entfernen des Talgfettes
(Chelev) des Viehs, denn er kennt den Unterschied zwischen dem als
Speise verbotenen Talgfett eines Tieres und seinem erlaubten Fett (das
die Därme umgibt); der Menaker versteht sich auch auf das Entfernen
der Hüftsehne, jenem Teil der Flanke eines Tieres, dessen Genuss
ebenfalls verboten ist; - Bedika: die jüdisch-rituelle Fleischbeschau; der
Schächter, der für die Schechita zuständig war, führt auch die
Untersuchung durch, d. h. er ist gleichzeitig auch Fleischbeschauer]
5.1 Zebachim / Sevachim / Sewachim: Opferschlachtung, Schlachtopfer,
Gesetze zu den Tieropfern; 14 Kapitel; über die erforderliche Intention;
wodurch ein Schlachtopfer untauglich wird und bei welchen Versehen
es trotzdem tauglich bleibt; Blutsprengen, Vogelopfer, Vorrang von
bestimmten Opfern gegenüber anderen; Reinigung der Gefässe; Anteil
der Priester an den Opfern; Verbrennung von Stieren und Böcken;
Geschichte der Opferstätten
5.2 Menachot: Speiseopfer, Darbringung von Speiseopfern; 13 Kapitel 5.3 Chullin ("Profanes" = profane Schlachtung): Schächtvorschriften
(s. o. 5. Ordnung), Speisevorschriften; 12 Kapitel; Schechita; reine und
unreine Tiere; nicht Fleisch in Milch kochen; Abgaben von
Geschlachtetem an die Priester; Erstlinge von der Schafschur; Gesetz
vom Vogelnest
5.4 Bechorot / Bekhorot: Erstgeburten, Gesetze über die (männlichen)
Erstgeburten von Vieh und Menschen; 9 Kapitel [zur Auslösung des
Sohnes/Pidjon ha-Ben: Wenn der erstgeborene Sohn dreissig Tage alt
geworden ist, muss man ihn vom Priester "auslösen". "Erstgeborener"
(Bechor) in dieser Hinsicht ist jener Sohn, der als Erster aus dem Schoss
seiner Mutter kommt (durch dessen Geburt die Frau zur Erstgebärenden
wird) und das Licht der Welt erblickt. Mit anderen Worten: Selbst wenn
der Säugling nicht der Erstgeborene seines Vaters ist - aber der seiner
Mutter - , muss er ausgelöst werden. Der Sohn muss nicht ausgelöst
werden, wenn der Vater ein Cohen oder Levit oder seine Mutter die
Tochter eines Cohens oder Levits ist. Auch wenn ein Kind zum Beispiel
durch einen Kaiserschnitt auf die Welt gekommen ist, muss es nicht
ausgelöst werden. Nach Schwangerschaftsunterbrechungen besteht eine
besondere Situation, hier hole man die Entscheidung eines Rabbiners ein.
Die Pflicht, den Erstgeborenen auszulösen, ist die zweite Pflicht seines
Vaters (die erste ist die Beschneidung). Wurde der Säugling aus
irgendeinem Grund nicht von seinem Vater ausgelöst, muss er es später
selbst nachholen - genau wie er auch die Beschneidung selbst nachholen
muss, wenn sein Vater ihn nicht beschnitten hat. Alle Erstgeborenen sind
dem Herrn geheiligt (im tradierten Erbrecht gebührt dem Erstgeborenen
der doppelte Anteil). Wenn ein erstgeborener Sohn auf die Welt kommt,
löst man ihn symbolisch aus - wegen der Tatsache, dass der Cohen, der
Priester, die Aufgabe übernommen hat, die eigentlich diesem
Erstgeborenen zugedacht war. Damit er der Familie rechtmässig zusteht,
muss man ihn deshalb vom Cohen auslösen, der seinen Platz
eingenommen hat. Der Säugling muss mit Geld ausgelöst werden (mit
fünf Silbermünzen, deren Reinsilbergewicht mindestens 117 Gramm
beträgt; solche Münzen gibt es, geprägt von der Bank Israel; es können
auch andere reine Silbermünzen verwendet werden). Die
Auslösungszeremonie (Überreichung der fünf Münzen an den Cohen als
"Lösegeld", begleitet von Segenssprüchen; die Zeremonie kann auch
ohne den anwesenden Säugling durchgeführt werden) findet während
einer Pflichtmahlzeit (Se´udat Mizwa) statt und muss tagsüber
durchgeführt werden (es gibt Ausnahmen; z. B. zur Umgehung des
Schabbat, an dem man keine "Geschäfte" macht), sie findet im
allgemeinen in den Nachmittagsstunden statt, und die anschliessende
Mahlzeit zieht sich dann bis in den Abend hin]; weiter enthält der Traktat
Aussagen über Fehler, die einen Menschen zum Priesterdienst untauglich
machen; über Erbrechte des Erstgeborenen; über Rechte des Priesters
hinsichtlich des Lösegelds; über den Zehnten vom Vieh
5.5 Arachin / Arakhin („Schätzungen“; 9 Kapitel): Schätzungen von (dem
Tempel) gelobten Werten; Verpflichtung des Erben; Pfändung, wenn das
Äquivalent nicht bezahlt wird; Lösung des ererbten, erkauften oder
verkauften Ackers; ummauerte Städte
5.6 Temurot („Vertauschungen“) bzw. Temura ("Vertauschung"): über
Ersatzleistungen, Opfertiere bzw. den Umtausch derselben (Lev. 27,10);
umfasst 7 Kapitel
5.7 Keritot / Keretot ("Ausrottungen", "Abtrennungen"; 6 Kapitel): behandelt
die göttliche Strafe des Karet (Ausrottung), die auf vorsätzliche
Verletzung der religiösen und ethischen Grundgebote steht
(Sabbatentweihung, Unzucht u. a.; insges. 36 verschiedene
Übertretungsfälle, wobei Vorsatz erforderlich ist); die Strafe wird als
im Alter von 20-50 Jahren erfolgender "natürlicher" Tod ohne
Nachkommen gedeutet
5.8 Meila / Meïla / Me'ila („Veruntreuung“, "Vergreifen" [am Geheiligten]):
Veruntreuung des Geheiligten, von Tempeleigentum; Sakrileg; umfasst
6 Kapitel
5.9 Tamid („beständig“, „täglich“): das ständige [2 x täglich] Opfer;
7, ursprünglich 6 Kapitel (spätere Unterteilung von Kapitel 6);
Nachtwache der Priester im Heiligtum; das Aufräumen des Altars; die
verschiedenen Aufgaben der Priester; die Darbringung des
Opferlamms; das Morgengebet; das Räucheropfer; der Hohepriester
beim Opferdienst; der Priestersegen und die Gesänge der Leviten
5.10 Middot („Masse“; 5 Kapitel): behandelt Masse und Einrichtung des
Tempels zu Jerusalem und seiner Geräte; keine Gemarah
5.11 Qinnim / Kinnim ("Nester", "Vogelnester"; 3 Kapitel): über das Opfern
von Tauben (Lev. 12,8 u.ö.), die arme Wöchnerinnen und Arme
überhaupt bei bestimmten Verfehlungen darbringen und das auch als
freiwilliges Brandopfer möglich ist; Komplikationen, wenn Vögel, die
verschiedenen Personen oder zu verschiedenen Opferarten gehören,
durcheinander geraten