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Marktrecht

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Das Marktrecht war im Mittelalter das Recht, einen ständigen oder regelmäßigen Markt abzuhalten. Der dafür bestimmte Marktplatz stand dann unter Marktfrieden, also einem besonderen für den Markt und seine Besucher geltenden Recht, und wurde vom Marktherrn (König, Fürst, Graf, Bischof) geschützt. Für die städtische Wirtschaft war dieses Privileg von entscheidender Bedeutung. Die Verleihung des Marktrechtes stand seit dem fränkischen Reich dem König zu, und erst im 12. Jahrhundert ging dieses Regelungsrecht auf geistliche und weltliche Fürsten über und gestattete ihnen die Gründung von Städten.

Unter Marktrecht werden heutzutage die relevanten Vorschriften für das Abhalten eines Volksfestes, einer Messe, einer Ausstellung, eines Großmarktes, eines Wochenmarktes, eines Spezialmarktes und eines Jahrmarktes verstanden.

Deutschland

Die einschlägigen Vorschriften für Deutschland finden sich vor allem in der Gewerbeordnung. Neben der Gewerbeordnung ist für das Marktwesen die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung entscheidend. Dieser Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ hat nur noch in Hessen und Schleswig-Holstein offiziellen Rechtscharakter, wird aber in den anderen 14 Bundesländern auch als übliche Verwaltungspraxis angewandt.

Es gibt festgesetzte und nicht festgesetzte Märkte. Wird ein Markt festgesetzt, so ergeben sich für den Markt verschiedene Vorteile, die unter dem Begriff Marktprivilegien bekannt sind. Darunter fällt zum Beispiel, dass die üblichen Ladenöffnungszeiten außer Kraft gesetzt sind und dass auch für Verkaufstätigkeiten keine Reisegewerbekarte notwendig ist. Um eine Marktfestsetzung zu erhalten, ist ein Antrag notwendig, und es werden die Zuverlässigkeit des Antragstellers geprüft sowie eine Gebühr nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie festgesetzt. Antragsteller können auch private Veranstalter sein.

Siehe auch

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