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Reichskonkordat

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Das Reichskonkordat wurde 1933 zwischen der damaligen deutschen Reichsregierung und dem Vatikan. Es gilt als einer der wichtigsten Kirchenverträge überhaupt. Nach Brüning ist dies auf Initiative der Deutschen Regierung zustandsgekommen, um die Zentrumspartei bzgl. des Ermächtigunsggesetzes auf die Seite der Regierung zu ziehen. [1] Der Vertrag besteht auf 32 Artikeln und regelt die Freiheit des Bekenntnis, finanzielles, Fortbestehen der Regionalkonkordate, sowie kleinere Dinge, etwa Militär und ein geheimes Zusatzabkommen.

Die Gültigkeit des Konkordats wurde von verschiedenen Stellen und aus unterschiedlichen Gründen angezweifelt, dass Bundesverfassungsgericht hat sich damit nur am Rande beschäftigt und festgestellt, dass nach damaligem Kenntnisstand das Konkordat völkerrechtlich gültig zustandsgekommen ist, allerdings innerstaatlich - etwa durch die Bremer Klausel - faktisch lt. Grundgesetz nicht mehr im ganzen Bundesgebiet gilt. [2] Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber – insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht – den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Aufgrund verschiedener Unregelmäßigkeiten in anderen regionalen Verträgen hat der Vatikan beschlossen ein neues - nur mit dem Bundesland Bremen - gültigen Vertrag ( Konkordat) abzuschliessen, dass als liberaler angesehen wird. Der Vertrag konnte erst zustandekommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass Art. 32 Abs. 3 aufgrund der Kulturhoheit (Art. 30 i.V.m Art. 70 GG) ausnahmsweise bei Staatskirchenverträgen nicht zu beachten ist, auch weil der Verfassungskonvent auf dem Herrenchiemsee damals feststellte, dass der Vatikan kein ausländischer Staat sei. Eine Besonderheit ist zudem, dass entgegen Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, hier „nur“ an den sog. Privatschulen Religionsunterricht im eigentlichen Sinne gewährt werden muss. In den folgenden Artikeln finden sich Regelungen der Denkmalpflege, Friedhöfe und allgemeinen Vorstellungen. Aufgrund der nicht immer von Freundschaft geprägten Geschichte zwischen dem Heiligen Stuhl und der Stadt Bremen kam es erst im Jahr 2003 zu einem Staatskirchenvertrag, auch um die Problematik der Bremer Klausel endgültig zu klären. Die Bremer Klausel gilt in allen alten Bundesländern, die schon vor dem Grundgesetz ein Schulgesetz hatten, bspw. zählt nach neuerer Rechtsprechung auch Berlin dazu. [3] Im Gegenzug kann man davon ausgehen, dass der Heilige Stuhl der Stadt Bremen unter Ankerkennung des Artikels 141 relative Rechtssicherheit zusichert, wie es auch in Literatur und Schrifttum vertreten wird.

Auszug:

„Zu Artikel 4 Absatz 3: (1) Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Auffassung, dass das Zusammenwirken von Staat und Kirche im Schulwesen die Erteilung des bekenntnisgebundenen Religionsunterrichts im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen gebietet, nimmt die Katholische Kirche die nach Artikel 141 Grundgesetz und Artikel 32 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen bestehende Sonderstellung des Unterrichts in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage in der Freien Hansestadt Bremen zur Kenntnis.“

Im Vorfeld wurde von Staatsrechtlern diskutiert, ob das Reichskonkordat überhaupt wirksam sei; einmal wurde vertreten, dass das Parlament entmachtet wurde und dies bei Vertragshandlung in einer Randnote hätte mitgeteilt werden müssen, was damals nicht geschah. Im übrigen musste auch schon im damaligen Völkergewohnheitsrecht bei unklaren Verhältnissen die als demokratisch geltende eine Seite der Parteien aktiv mitteilen, dass die Mitwirkung zur Ratifizierung durch das Parlament nicht mehr notwendig sei. In Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes steht folgendes:

„Art. 4. Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften..“

Hier wurde klar Wert auf das Wort „Staat“ gelegt, das besagt, dass der Heilige Stuhl schon seit der Herrenchiemseekonferenz nicht dazu zählt. [4] Aus diesem Grund tritt der Vatikan bei internationalen Verträgen auch nur über den Heiligen Stuhl auf, der völkerrechtlich als Völkerrechtssubjekt anerkannt ist. Grund für das Auftreten des Heiligen Stuhles war es, dass man nach dem Zerfall des Kirchenstaates vereinbart hatte, dass trotzdem der Heilige Stuhl als originäres Völkerrechtssubjekt anerkannt wird, da der Staat an sich durch das Zerfallen nicht mehr völkerrechtsfähig war, da es an dem Staatsvolk fehlte.[5] Der Grund dafür lag auch in der völkerrechtlichen Definition, was denn ein Staat eigentlich sei, denn als Staat wird bezeichnet, wer nach Georg Jellinek zumindest ein sesshaftes Staatsvolk besitzt; dem Vatikan fehlt es hingegen an diesem und er erfüllt somit die Drei-Elemente Theorie nicht. Da Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes explizit auf "Staaten" und nicht originäre Völkerrechtssubjekte abzielt, mag bezweifelt werden, ob der Vertrag auch völkerrechtlich legitim ist.

Desweiteren hat der Vatikan z.B. auch mit dem Land Nordrhein-Westfalen eine Vereinbarung getroffen: Die abschließende Vereinbarung wurde nötig, um den Status Nordrhein-Westfalens hinsichtlich der rechtlichen Eigenschaft als Nachfolgestaat Preußens zu klären. Durch die Bremer Klausel gab es zudem eine Verunsicherung, ob sich Länder an das Reichskonkordat halten würden. Des Weiteren wurden die Gegebenheiten des Preußenkonkordats übernommen. Das Reichskonkordat ist auf dem heutigen Gebiet des Landes Nordrhein Westfalen nur in den Teilen wirksam, die neue Dinge begründen, alte Verpflichtungen der katholischen Kirche, die im Preußenkonkordat festgelegt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 2 Reichskonkordat).

Andere Lexika





Einzelnachweise

  1. Heinrich Brüning: Memoiren 1918–1934. Stuttgart 1970, S. 655 f.
  2. BVerfGE 6, 309 – Reichskonkordat
  3. Urteil vom 23. Februar 2005, Az. 6 C 5.99, BVerwGE 110, 326
  4. Hans Joachim Becker: Zur Rechtsproblematik des Reichskonkordats. Isar Verlag; 2., erweiterte Auflage 1956
  5. Christoph Schönberger: Ein Liberaler zwischen Staatswille und Volkswille: Georg Jellinek und die Krise des staatsrechtlichen Positivismus um die Jahrhundertwende. In: Stanley L. Paulson, Martin Schulte (Hrsg.): Georg Jellinek: Beiträge zu Leben und Werk (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts; Bd. 27), Mohr Siebeck, Tübingen 2000, ISBN 3-16-147377-9, S. 3 ff.