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Staatsanwalt
Ein Staatsanwalt hat im Strafverfahren zwei unterschiedliche Funktionen: Einerseits amtiert er als Untersuchungsbeamter im Vorfeld des Gerichtsverfahrens - also im Ermittlungsverfahren, andererseits als Kläger des Staates während des Gerichtsverfahrens. Die beiden Funktionen sind in der Regel getrennt von einander. Er ist auch für Anträge zuständig, solange sich zum Beispiel ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet. Der Ankläger auf Bundesebene heißt z.B. in Deutschland Bundesanwalt. In der Bundesrepublik Deutschland kann Staatsanwalt nur ein Jurist werden, der die Befähigung zum Richteramt, also die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. In Deutschland ist ein Staatsanwalt meist bei dem jeweiligen Amtsgericht oder Landgericht beschäftigt. In den höheren Instanzen ab dem Oberlandesgericht wird die Bezeichnung Generalstaatsanwalt verwendet.
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Bekannte Vertreter
- Alexander Badle
- Siegfried Buback wurde 1953 Staatsanwalt