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Weimarer Verfassung
Die Weimarer Verfassung war nach der Abdankung Kaiser Wilhelms II. ab 1919 die erste deutsche Verfassung, die vollumfänglich demokratisch nach dem Prinzip der Volkssouveränität und ohne mächtiges monarchisches oder fürstliches Staatsoberhaupt aufgebaut war. Im Machtzentrum stand bei dieser Verfassung erstmals das Parlament, der Reichstag. Die zweite Parlamentskammer, der Reichsrat als Vertretung der Reichsländer, war mit seinem bloss aufschiebenden Vetorecht von eher untergeordneter Bedeutung.
Die Weimarer Verfassung war eine Mischung zwischen Präsidialsystem und parlamentarischem System. Die parlamentarische Komponente war insofern stark ausgebaut, als ein Proporzwahlrecht galt, das allen Parteien proportional zu ihrer Wählerstärke Reichstags-Mandate zugestand; zudem waren Reichskanzler und Reichsregierung vom Vertrauen des Reichstags abhängig. Ein Präsidialsystem war die Verfassung insofern und sogar schwergewichtig, als der Reichspräsident auf nicht weniger als sieben Jahre gewählt war und er das Recht hatte, den Reichstag aufzulösen und die Regierungen einzusetzen respektive zu entlassen; auch durfte er sog. Notverordnungen erlassen. Diese Komponenten hatten die Verfassungsgeber der republikanisch orientierten Parteien vor allem auch eingebaut, um die in Deutschland nach wie vor starken monarchistischen Strömungen mit der republikanischen Staatsform zu versöhnen. Die Wahl des preussischen Aristokraten und Weltkriegs-Feldherrn Paul von Hindenburgs 1926 als Reichspräsident schien diese Tendenz noch zu verstärken. Allerdings erwies sich in der Folge, dass dies alles die politische Rechte im Reich nicht mit der Republik versöhnen konnte, sie verblieb in strammer Opposition zum System.
Ein Novum für Deutschland war auch die erstmalige Einführung eines Verfassungsgerichtes in Form des Staatsgerichtshofes. Zudem erhielten die Frauen neu das aktive und passive Wahlrecht für den Reichstag. Die Verfassung enthielt desweiteren einen umfassenden Grundrechts-Katalog, und es war sogar ein Initiativrecht zur Herbeiführung von Volksabstimmungen vorgesehen, das z.B. von der rechtsgerichteten Harzburger Front für ein politisches Anliegen verwendet wurde, allerdings ohne Erfolg.