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Klassenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Beim '''Klassenwahlrecht''' sind die Wahlberechtigten in Gruppen (Klassen) eingeteilt. Die Zugehörigkeit kann sich nach Stand (z. B. [[Adel]], Geistlichkeit, restliche [[Bevölkerung]]), Wohnort, Bildung, dem Aufkommen an Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat (Steueraufkommen, [[Wehrpflicht]], Pflicht zur Bereitstellung bestimmter Mittel) oder anderem richten. Als [[Wahlsystem]] war es seit [[Mittelalter]] verbreitet. Aus der Neuzeit sind besonders das preußische [[Dreiklassenwahlrecht]], das auf Landesebene in [[Deutschland]] noch bis 1918 galt, und das britische [[House of Lords]] bekannt. | Beim '''Klassenwahlrecht''' sind die Wahlberechtigten in Gruppen (Klassen) eingeteilt. Die Zugehörigkeit kann sich nach Stand (z. B. [[Adel]], Geistlichkeit, restliche [[Bevölkerung]]), Wohnort, Bildung, dem Aufkommen an Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat (Steueraufkommen, [[Wehrpflicht]], Pflicht zur Bereitstellung bestimmter Mittel) oder anderem richten. Als [[Wahlsystem]] war es seit dem [[Mittelalter]] verbreitet. Aus der [[Neuzeit]] sind besonders das preußische [[Dreiklassenwahlrecht]], das auf Landesebene in [[Deutschland]] noch bis 1918 galt, und das britische [[House of Lords]] bekannt. | ||
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Aktuelle Version vom 1. August 2024, 17:04 Uhr
Beim Klassenwahlrecht sind die Wahlberechtigten in Gruppen (Klassen) eingeteilt. Die Zugehörigkeit kann sich nach Stand (z. B. Adel, Geistlichkeit, restliche Bevölkerung), Wohnort, Bildung, dem Aufkommen an Rechten und Pflichten gegenüber dem Staat (Steueraufkommen, Wehrpflicht, Pflicht zur Bereitstellung bestimmter Mittel) oder anderem richten. Als Wahlsystem war es seit dem Mittelalter verbreitet. Aus der Neuzeit sind besonders das preußische Dreiklassenwahlrecht, das auf Landesebene in Deutschland noch bis 1918 galt, und das britische House of Lords bekannt.
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