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Urheber: Unterschied zwischen den Versionen

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Fmrauch (Diskussion | Beiträge)
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== Europa ==
== Europa ==
Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gibt es Pläne der EG-Kommission, diese Regelschutzfrist von 70 Jahre auf 95 Jahre zu erhöhen.<ref>[http://www.heise.de/newsticker/meldung/104375 Pressemeldung bei heise online]</ref>
Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gibt es Pläne der EG-Kommission, diese Regelschutzfrist von 70 Jahre auf 95 Jahre zu erhöhen.<ref>[http://www.heise.de/newsticker/meldung/104375 Pressemeldung bei heise online]</ref>
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== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 2. Oktober 2023, 23:47 Uhr

Urheber wird im rechtlichen Sinne der Erschaffer eines literarischen, künstlerischen oder ähnlichen Werkes (Erzeugnisses) bezeichnet. Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne.

Gesetzliche Regelung in Deutschland

Im § 7 des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte kurz: UrhG) wurde festgeschrieben: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“. Urheber kann nur eine natürliche Person sein.[1] Waren mehrere ausübende Personen gemeinsam an einem Werk beteiligt, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Personen bei Berechnung der Schutzfristen maßgeblich.

Natürliche Person

Als natürliche Person gilt ein Mensch mit der Vollendung seiner Geburt er wird rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (Bürgerliches Gesetzbuch kurz:BGB). Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod.

Schutzbereich Geschützte Werke

Beispielhaft werden in § 2 Abs. 1 UrhG als "Geschützte Werke" aufgeführt:

  • Sprachwerke
  • Datenverarbeitung, Computerprogramme
  • Musikwerke
  • Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst
  • Lichtbildwerke, gilt in Deutschland eine Fotografie, die eine geistige Schöpfung nach § 2 UrhG darstellt. Sie ist vom (einfachen) Lichtbild nach § 72 UrhG [2] zu unterscheiden. Ein Lichtbildwerk genießt nach § 64 UrhG [3] (ebenso wie das Kunstwerk) den Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen (auch Regelschutzfrist genannt).
  • Filmwerke
  • Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art

Maßgeblich ist jedoch die Definition in § 2 Abs. 2 UrhG, wonach Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen sind. [4]

Nach § 1 UrhG sind Werke die eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. [5]

Zitat: Von sonstigen Erzeugnissen unterscheidet sich ein urheberrechtlich geschütztes Werk dadurch, das etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekannten zu Unterscheidendes darstellt und auf diese Weise dem individuellen menschlichen Geist Ausdruck verleiht. Charakteristische Merkmale des Werkes sind somit sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform, und seine Individualität.
Zufallswerke sind keine Werke in diesem Sinne, da sie nicht durch den individuellen Geist geprägt sind. Geschützt ist jedes einzelne Werk als solches, nicht hingegen die Werkgattung, der es angehört. Quelle: Bundesgerichtshof; Aktenz: BGHZ 18, 175ff.

Europa

Im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft gibt es Pläne der EG-Kommission, diese Regelschutzfrist von 70 Jahre auf 95 Jahre zu erhöhen.[6]

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Einzelnachweise

Weblinks

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