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Staatsanwalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Staatsanwalt''' hat im [[Strafverfahren]] zwei unterschiedliche Funktionen: Einerseits amtiert er als Untersuchungsbeamter im Vorfeld des [[Gerichtsverfahren]]s - also im [[Ermittlungsverfahren]], andererseits als [[Kläger]] während des Gerichtsverfahrens. Die beiden Funktionen sind in der Regel getrennt von einander. Er ist auch für Anträge zuständig, solange sich zum Beispiel ein Angeklagter in [[Untersuchungshaft]] befindet. Der Ankläger auf Bundesebene heißt z.B. in Deutschland [[Bundesanwalt]]. In der [[Bundesrepublik Deutschland]] kann Staatsanwalt nur ein [[Jurist]] werden, der die Befähigung zum [[Richter]]amt, also die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. In Deutschland ist ein Staatsanwalt meist bei dem jeweiligen [[Landgericht]] beschäftigt. In den höheren Instanzen ab dem [[Oberlandesgericht]] wird die Bezeichnung [[Generalstaatsanwalt]] verwendet.
Ein '''Staatsanwalt''' ist bei [[Gericht]] in Strafsachen Vertreter der [[Anklage]]. Er ist in vielen Ländern ein [[Beamtentum|Staatsbediensteter]], in Deutschland z. B. ein [[Beamter (Deutschland)|Beamter]] im höheren Justizdienst in einer [[Staatsanwaltschaft]] und damit ein [[Organ (Recht)|Organ]] der [[Rechtspflege]].
 
In der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] kann Staatsanwalt nur werden, wer die [[Befähigung zum Richteramt]] hat.


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[[Kategorie:Strafrecht]]
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Version vom 11. Dezember 2022, 11:52 Uhr

Ein Staatsanwalt ist bei Gericht in Strafsachen Vertreter der Anklage. Er ist in vielen Ländern ein Staatsbediensteter, in Deutschland z. B. ein Beamter im höheren Justizdienst in einer Staatsanwaltschaft und damit ein Organ der Rechtspflege.

In der Bundesrepublik Deutschland kann Staatsanwalt nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt hat.

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