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Textplagiat: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Textplagiat''' werden Werke bezeichnet die im Sinne des Gesetzes entsprechend persönliche geistige Schöpfungshöhe erreichen. Vor allem bei Fachpublikationen ist der Wortschatz oft eingeschränkt, daher muss man hier nicht zwanghaft nach Synonymen einer Umschreibung suchen, nur um den Eindruck einer Urheberrechtsverletzung zu vermeiden. | Als '''Textplagiat''' werden Werke bezeichnet die im Sinne des Gesetzes entsprechend persönliche geistige Schöpfungshöhe erreichen. Vor allem bei Fachpublikationen ist der Wortschatz oft eingeschränkt, daher muss man hier nicht zwanghaft nach Synonymen einer Umschreibung suchen, nur um den Eindruck einer Urheberrechtsverletzung zu vermeiden. | ||
Ein Plagiat ist die absichtliche und rechtswidrige Aneignung fremden, urheberrechtlich geschützten Geistesguts. | |||
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Nach dieser Definition kann ein Plagiat nur vorliegen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind: | |||
* Es geht um urheberrechtlich geschütztes Geistesgut. | |||
* Ein Verfasser übernimmt dieses Geistesgut und erweckt den Eindruck, hiervon der Urheber zu sein, obwohl dies gar nicht stimmt (dann spricht man von Aneignung). | |||
* Das Verhalten des Verfassers ist nicht durch eine Genehmigung des tatsächlichen Urhebers gedeckt und auch nicht durch das Gesetz. | |||
* Der Verfasser hat sich das fremde Geistesgut absichtlich angeeignet | |||
Siehe dazu die rechtliche Hinweise in [http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:FAQ_Rechtliches der Wikipedia]. | Siehe dazu die rechtliche Hinweise in [http://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:FAQ_Rechtliches der Wikipedia]. | ||
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Version vom 29. Juni 2010, 17:17 Uhr
Als Textplagiat werden Werke bezeichnet die im Sinne des Gesetzes entsprechend persönliche geistige Schöpfungshöhe erreichen. Vor allem bei Fachpublikationen ist der Wortschatz oft eingeschränkt, daher muss man hier nicht zwanghaft nach Synonymen einer Umschreibung suchen, nur um den Eindruck einer Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.
Ein Plagiat ist die absichtliche und rechtswidrige Aneignung fremden, urheberrechtlich geschützten Geistesguts.
Zusammenfassung
Nach dieser Definition kann ein Plagiat nur vorliegen, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:
- Es geht um urheberrechtlich geschütztes Geistesgut.
- Ein Verfasser übernimmt dieses Geistesgut und erweckt den Eindruck, hiervon der Urheber zu sein, obwohl dies gar nicht stimmt (dann spricht man von Aneignung).
- Das Verhalten des Verfassers ist nicht durch eine Genehmigung des tatsächlichen Urhebers gedeckt und auch nicht durch das Gesetz.
- Der Verfasser hat sich das fremde Geistesgut absichtlich angeeignet
Siehe dazu die rechtliche Hinweise in der Wikipedia.