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Betreuer: Unterschied zwischen den Versionen
reines Wunschdenken, findet so gut wie nicht statt ! |
Google ist dumm und unzuverlässig |
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* [http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Betreuungsverfahren/index.php Betreuung und Vorsorgevollmacht] | * [http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Betreuungsverfahren/index.php Betreuung und Vorsorgevollmacht] | ||
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Version vom 9. September 2021, 10:06 Uhr
Ein Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter für Betroffene, die nicht für sich selber sorgen können.
Aufgaben des Betreuers
Der Betreuer muss die ihm zugewiesenen rechtlichen Angelegenheiten erledigen, die der Betroffene nicht mehr selbst machen kann. Der Betreuer muss angemessen und verhältnismäßig auf die Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen Rücksicht nehmen und durch seine Tätigkeiten für das Wohlergehen des Betroffenen sorgen.
Unterstützung des Betreuers
Der Betreuer wird vom Amtsgericht beaufsichtigt. Er muss dem Gericht periodisch über den Verlauf der Betreuung und die Lebenssituation des Betroffenen berichten. Verwaltet er das Vermögen, so muss er dem Gericht am Anfang der Betreuung ein Verzeichnis des Vermögens vorlegen und mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit Belegen einreichen.
Wird die Betreuung von Eltern, dem Ehegatten oder Lebenspartner oder von einem Abkömmling durchgeführt, so müssen sie nur dann alle zwei Jahre Rechnungen vorlegen, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Streit unter betreuenden Angehörigen kann zu einem Entzug der Betreuungsvollmacht führen. Das Gericht wird dann einen neuen gesetzlichen Vertreter benennen z.B. einen Rechtsanwalt.
Die Kündigung oder Auflösung der Wohnung eines Betreuten kann laut § 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB nur nach Genehmigung durch das Betreuungsgerichts erfolgen. Weitere gerichtliche Genehmigungen sind notwendig bei
- bestimmten ärztlichen Maßnahmen (§ 1904 BGB)
- wenn der Betreuer in weiterführende oder lebensverlängernde Maßnahmen nicht einwilligen möchte, der Arzt hierzu aber eine andere Auffassung vertritt.
- bei Selbstgefährdung
- eine Freiheit entziehende Unterbringung in einer Anstalt oder Heim (§ 1906 BGB) mit Ruhigstellung durch z.B. Bettgitter, Gurte, Medikamente, etc.