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Persönlichkeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne ''besondere Persönlichkeitsrechte'' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das [[Internet]] entstanden, weil zum Teil umfassende [[Benutzerprofil]]e gespeichert werden können. | Als '''Persönlichkeitsrecht''' wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein [[Grundrecht]] in der [[Bundesrepublik Deutschland]], das dem Schutz der [[Persönlichkeit]] einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht ''als solches'' nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne ''besondere Persönlichkeitsrechte'' wie das Recht auf Achtung der [[Ehre]], das [[Namensrecht]] oder das [[Recht am eigenen Bild]] ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das [[Internet]] entstanden, weil zum Teil umfassende [[Benutzerprofil]]e gespeichert werden können. | ||
In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des [[Grundgesetz]]es<ref>siehe {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 1 GG, freie Entfaltung der [[Persönlichkeit]]</ref> in Verbindung mit Artikel 1 ([[Menschenwürde]])<ref>siehe {{Art.|1|gg|juris}}</ref> abgeleitet. | In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des [[Grundgesetz]]es<ref>siehe {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 1 GG, freie Entfaltung der [[Persönlichkeit]]</ref> in Verbindung mit Artikel 1 ([[Menschenwürde]])<ref>siehe {{Art.|1|gg|juris}}</ref> abgeleitet. | ||
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Heutzutage wird das Persönlichkeitsrecht teilweise der [[Künstlerische Freiheit|künstlerischen Freiheit]] untergeordnet. | |||
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Version vom 30. August 2021, 09:23 Uhr
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Als Persönlichkeitsrecht wird ein Bündel von Rechten bezeichnet, das dem Schutz der Persönlichkeit vor Eingriffen in deren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Es kann als so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht auch über den Tod der Person hinaus wirken. Es ist ein Grundrecht in der Bundesrepublik Deutschland, das dem Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich dient. Im deutschen Recht ist das Persönlichkeitsrecht als solches nicht ausdrücklich geregelt. Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein neueres Problem ist durch das Internet entstanden, weil zum Teil umfassende Benutzerprofile gespeichert werden können.
In Deutschland wird das Recht aus Artikel 2 des Grundgesetzes[1] in Verbindung mit Artikel 1 (Menschenwürde)[2] abgeleitet.
Kritik
Heutzutage wird das Persönlichkeitsrecht teilweise der künstlerischen Freiheit untergeordnet.
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Weblinks
Andere Lexika
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ siehe Art. 2 Abs. 1 GG, freie Entfaltung der Persönlichkeit
- ↑ siehe Art. 1