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Organisierte Kriminalität: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Begriffe '''organisierte Kriminalität''' und '''Bandenkriminalität''' bezeichnen allgemein die Tätigkeit von Gruppierungen, die [[Kriminalität|kriminelle]] Ziele systematisch verfolgen. Im heutigen deutschen [[Strafgesetzbuch]] (StGB) wird zwischen organisierter Kriminalität (siehe {{§|129|stgb|buzer}} StGB „Bildung krimineller Vereinigungen) und Terrorismus ({{§|129a|stgb|buzer}} „Bildung terroristischer Vereinigungen“) unterschieden. Neu hinzugekommen ist der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“.<ref>{{§|129a|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref>
Die Begriffe '''organisierte Kriminalität''' und '''Bandenkriminalität''' bezeichnen allgemein die Tätigkeit von Gruppierungen, die [[Kriminalität|kriminelle]] Ziele systematisch verfolgen. Im heutigen deutschen [[Strafgesetzbuch]] (StGB) wird zwischen organisierter Kriminalität (siehe {{§|129|stgb|buzer}} StGB „Bildung krimineller Vereinigungen) und Terrorismus ({{§|129a|stgb|buzer}} „Bildung terroristischer Vereinigungen“) unterschieden. Neu hinzugekommen ist im Jahr 2015 der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“.<ref>{{§|129b|stgb|buzer}} StGB mit Historie</ref>


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Version vom 27. Januar 2021, 13:35 Uhr

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Die Begriffe organisierte Kriminalität und Bandenkriminalität bezeichnen allgemein die Tätigkeit von Gruppierungen, die kriminelle Ziele systematisch verfolgen. Im heutigen deutschen Strafgesetzbuch (StGB) wird zwischen organisierter Kriminalität (siehe § 129Vorlage:§/Wartung/buzer StGB „Bildung krimineller Vereinigungen) und Terrorismus (§ 129aVorlage:§/Wartung/buzer „Bildung terroristischer Vereinigungen“) unterschieden. Neu hinzugekommen ist im Jahr 2015 der § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung“.[1]

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