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Der Begriff '''Legalität''' ist von dem [[latein]]ischen Adverb ''legalis'' abgeleitet und bedeutet [[Gesetz]]mäßigkeit. Legalität ist also die gesetzliche Zulässigkeit einer [[Rechtshandlung|Handlung]], einer [[Duldung (Recht)|Duldung]] oder eines [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassens]]. Der [[Rechtsbegriff]] umfasst auch [[Rechtsbeziehung]]en zwischen [[Person]]en untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und [[Sache (Recht)|Sachen]] (z. B. legaler [[Waffenbesitz]]) und zwischen Personen und [[Recht]]en (z. B. [[Erlaubnis]]). Im deutschen Recht findet sich der Begriff zum Beispiel in {{§|152|stpo|juris}} [[StPO]]. Davon zu unterscheiden ist die [[Legitimität]]. | Der Begriff '''Legalität''' ist von dem [[latein]]ischen Adverb ''legalis'' abgeleitet und bedeutet [[Gesetz]]mäßigkeit. Legalität ist also die gesetzliche Zulässigkeit einer [[Rechtshandlung|Handlung]], einer [[Duldung (Recht)|Duldung]] oder eines [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassens]]. Der [[Rechtsbegriff]] umfasst auch [[Rechtsbeziehung]]en zwischen [[Person]]en untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und [[Sache (Recht)|Sachen]] (z. B. legaler [[Waffenbesitz]]) und zwischen Personen und [[Recht]]en (z. B. [[Erlaubnis]]). Im deutschen Recht findet sich der Begriff zum Beispiel in {{§|152|stpo|juris}} [[StPO]]. Das Gegenteil von Legalität ist die [[Illegalität]]. Davon zu unterscheiden ist die [[Legitimität]]. | ||
Die Legalität wurde in der [[Weimarer Republik]] auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das [[Reichsgericht]] in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der [[NSDAP]] den „Charakter der Legalität“ ab.<ref>Siehe Rede [[Rudolf Breitscheid]]s im Reichstag am 24. Februar 1932.</ref> | Die Legalität wurde in der [[Weimarer Republik]] auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das [[Reichsgericht]] in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der [[NSDAP]] den „Charakter der Legalität“ ab.<ref>Siehe Rede [[Rudolf Breitscheid]]s im Reichstag am 24. Februar 1932.</ref> | ||
Version vom 17. August 2019, 10:11 Uhr
Der Begriff Legalität ist von dem lateinischen Adverb legalis abgeleitet und bedeutet Gesetzmäßigkeit. Legalität ist also die gesetzliche Zulässigkeit einer Handlung, einer Duldung oder eines Unterlassens. Der Rechtsbegriff umfasst auch Rechtsbeziehungen zwischen Personen untereinander (z. B. legale Beziehung, legales Verhältnis), zwischen Personen und Sachen (z. B. legaler Waffenbesitz) und zwischen Personen und Rechten (z. B. Erlaubnis). Im deutschen Recht findet sich der Begriff zum Beispiel in § 152 StPO. Das Gegenteil von Legalität ist die Illegalität. Davon zu unterscheiden ist die Legitimität.
Die Legalität wurde in der Weimarer Republik auch in Verbindung mit Parteien genannt. So sprach das Reichsgericht in einem Urteil vom 21. Februar 1930 der NSDAP den „Charakter der Legalität“ ab.[1]
Andere Lexika
Einzelnachweise und Anmerkungen
- ↑ Siehe Rede Rudolf Breitscheids im Reichstag am 24. Februar 1932.
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