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Gleichberechtigung der Geschlechter: Unterschied zwischen den Versionen

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gibt es schon seit 1949
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K Grammatik
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Die '''Gleichberechtigung der Geschlechter''' findet sich bereits in der ersten Fassung des deutschen [[Grundgesetz]] von 1949 in Artikel 3. Dort heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<ref>Grundgesetz {{Art.|3|gg|juris}} Absatz 2 Satz 1</ref> 1994 wurde diese Gleichberechtigung zum [[Staatsziel]] erklärt durch einen Zusatz zum Absatz 2 als Satz 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“<ref>{{Webarchiv|url=http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=570&Jump1=RECHTS&Jump2=20 |wayback=20110416075247 |text=Thema 2006/05: „Gleichstellung auf dem Prüfstand“. |archiv-bot=2019-04-14 03:06:18 InternetArchiveBot }} Deutsches Jugendinstitut, Interview mit Waltraud Cornelißen, DJI; abgerufen am 25. April 2008</ref> Dabei bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, dass das Staatsziel „an alle Träger öffentlicher Gewalt gerichtet sein soll, keinen Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln einräumt und der Einwirkungsbereich nicht auf den Binnenbereich des Staates, namentlich den öffentlichen Dienst beschränkt ist, sondern der verbindliche Förderauftrag sich auf alle Bereiche der Gesellschaft erstreckt.“<ref>Uwe Berlit im ''Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. N.F., 44.1996''. Mohr Siebeck, 1996, ISBN 3-16-146549-0, S. 58.</ref>
Die '''Gleichberechtigung der Geschlechter''' findet sich bereits in der ersten Fassung des deutschen [[Grundgesetz]]es von 1949 in Artikel 3. Dort heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“<ref>Grundgesetz {{Art.|3|gg|juris}} Absatz 2 Satz 1</ref> 1994 wurde diese Gleichberechtigung zum [[Staatsziel]] erklärt durch einen Zusatz zum Absatz 2 als Satz 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“<ref>{{Webarchiv|url=http://www.dji.de/cgi-bin/projekte/output.php?projekt=570&Jump1=RECHTS&Jump2=20 |wayback=20110416075247 |text=Thema 2006/05: „Gleichstellung auf dem Prüfstand“. |archiv-bot=2019-04-14 03:06:18 InternetArchiveBot }} Deutsches Jugendinstitut, Interview mit Waltraud Cornelißen, DJI; abgerufen am 25. April 2008</ref> Dabei bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, dass das Staatsziel „an alle Träger öffentlicher Gewalt gerichtet sein soll, keinen Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln einräumt und der Einwirkungsbereich nicht auf den Binnenbereich des Staates, namentlich den öffentlichen Dienst beschränkt ist, sondern der verbindliche Förderauftrag sich auf alle Bereiche der Gesellschaft erstreckt.“<ref>Uwe Berlit im ''Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. N.F., 44.1996''. Mohr Siebeck, 1996, ISBN 3-16-146549-0, S. 58.</ref>


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 26. Juli 2019, 16:05 Uhr

Die Gleichberechtigung der Geschlechter findet sich bereits in der ersten Fassung des deutschen Grundgesetzes von 1949 in Artikel 3. Dort heißt es: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“[1] 1994 wurde diese Gleichberechtigung zum Staatsziel erklärt durch einen Zusatz zum Absatz 2 als Satz 2: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“[2] Dabei bestand im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit, dass das Staatsziel „an alle Träger öffentlicher Gewalt gerichtet sein soll, keinen Individualanspruch auf ein bestimmtes staatliches Handeln einräumt und der Einwirkungsbereich nicht auf den Binnenbereich des Staates, namentlich den öffentlichen Dienst beschränkt ist, sondern der verbindliche Förderauftrag sich auf alle Bereiche der Gesellschaft erstreckt.“[3]

Weblinks

Andere Lexika

Wikipedia kennt dieses Lemma (Gleichberechtigung der Geschlechter) vermutlich nicht.

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Einzelnachweise

  1. Grundgesetz Art. 3 Absatz 2 Satz 1
  2. Thema 2006/05: „Gleichstellung auf dem Prüfstand“.(Archivversion vom 16.4.2011 Deutsches Jugendinstitut, Interview mit Waltraud Cornelißen, DJI; abgerufen am 25. April 2008
  3. Uwe Berlit im Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. N.F., 44.1996. Mohr Siebeck, 1996, ISBN 3-16-146549-0, S. 58.