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Waren mehrere ausübende Künstler gemeinsam an einem Werk beteiligt, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden | Waren mehrere ausübende Künstler gemeinsam an einem Werk beteiligt, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Personen bei Berechnung der Schutzfristen maßgeblich. | ||
=== natürliche Person === | === natürliche Person === | ||
Als natürliche Person gilt ein Mensch mit der Vollendung seiner Geburt er wird rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch kurz:BGB). Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem [[Tod]]. | Als natürliche Person gilt ein Mensch mit der Vollendung seiner Geburt er wird rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch kurz:BGB). Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem [[Tod]]. | ||
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Version vom 1. Mai 2010, 14:01 Uhr
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Urheber wird im rechtlichen Sinne der Erschaffer eines literarischen, künstlerischen oder ähnlichen Werkes (Erzeugnisses) bezeichnet. Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Im § 7 des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte kurz: UrhG) wurde festgeschrieben: „Urheber ist der Schöpfer des Werkes“. Urheber kann nur eine natürliche Person sein.[1] Waren mehrere ausübende Künstler gemeinsam an einem Werk beteiligt, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Personen bei Berechnung der Schutzfristen maßgeblich.
natürliche Person
Als natürliche Person gilt ein Mensch mit der Vollendung seiner Geburt er wird rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person (§ 1 Bürgerliches Gesetzbuch kurz:BGB). Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod.
Quellen
Weblinks
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Writers Guild of Germany Registratur für Urheber zum Schutze geistigen Eigentums.